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Anker 1

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Australien

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2016.

 

Abkommen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und Australien

zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und –umgehung

 

Die Bundesrepublik Deutschland

und

Australien –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,

 

in der Absicht, ein Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, ohne dadurch Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen (einschließlich missbräuchlicher Gestaltungen, mit denen die Vergünstigungen dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden sollen, die in Drittstaaten ansässig sind) –

 

sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1

[Persönlicher Geltungsbereich]

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte (einschließlich Gewinne), die von oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gelten, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Staat als Einkünfte einer dort ansässigen Person gelten.

 

Artikel 2

[Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Dieses Abkommen gilt ungeachtet der Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen – und, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, vom Vermögen –, die für Rechnung eines Vertragsstaats – und, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder – oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der von Unternehmen gezahlten Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Australien

die Einkommensteuer, die Steuer auf Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits tax) und die Ressourcennutzungssteuern (resource rent taxes), die nach australischem Bundesrecht erhoben werden (im Folgenden als „australische Steuer“ bezeichnet);

b) in der Bundesrepublik Deutschland

i) die Einkommensteuer,

ii) die Körperschaftsteuer,

iii) die Gewerbesteuer und

iv) die Vermögensteuer

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle nach australischem Bundesrecht oder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

[Allgemeine Begriffsbestimmungen]

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Australien“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des Australischen Bundes einschließlich der folgenden Außengebiete:

i) das Territorium Norfolkinsel,

ii) das Territorium Weihnachtsinsel,

iii) das Territorium Kokosinseln (Keelinginseln),

iv) das Territorium Ashmore- und Cartierinseln,

v) das Territorium Heard und McDonaldinseln sowie

vi) das Territorium Korallenmeerinseln,

und umfasst alle an die Hoheitsgrenzen von Australien angrenzenden Gebiete (einschließlich der unter diesem Buchstaben genannten Territorien), für die zum jeweiligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht australische Rechtsvorschriften gelten, die die Erforschung oder Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Meeresbodens und des Untergrunds des Festlandsockels regeln;

b) umfasst der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völker-recht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;

c) bedeutet der Ausdruck „Steuer“ je nach dem Zusammenhang die australische oder die deutsche Steuer, umfasst jedoch nicht die nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten in Bezug auf seine Steuer erhobenen Strafzuschläge;

d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Gesellschaften oder juristische Personen behandelt werden;

f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

g) umfasst der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;

h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“ ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Personbetrieben wird;

i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) im Fall von Australien den Commissioner of Taxation oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii) im Fall der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

k) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) in Bezug auf Australien alle natürlichen Personen mit australischer Staatsangehörigkeit sowie alle juristischen Personen, Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die ihren Rechtsstatus aus dem in Australien geltenden Recht ableiten;

ii) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die ihren Rechtsstatus aus dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ableiten;

l) bedeutet der Ausdruck „Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen Publikumsfonds, der mit dem Hauptzweck der Renditeerzielung ein diversifiziertes Wertpapierportfolio hält oder mittelbar oder unmittelbar in unbewegliches Vermögen investiert und in dem Staat, in dem er errichtet ist, den Anlegerschutzvorschriften unterliegt, und bei dem es sich um Folgendes handelt:

i) im Fall von Australien einen Trust, der für Zwecke der australischen Steuer als Managed Investment Trust gilt;

ii) im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Ausnahme von Organismen, die als Personengesellschaft errichtet sind, sowie

iii) alle sonstigen in einem der beiden Vertragsstaaten errichteten Investmentvermögen oder Organismen, auf deren Behandlung als Organismus für gemeinsame Anlagen sich die Regierung von Australien und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in einem Notenwechsel verständigen;

m) bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“

i) die australische Wertpapierbörse (Australian Securities Exchange) und jede andere nach australischem Recht anerkannte australische Börse;

ii) jede deutsche Börse, an der Aktien amtlich gehandelt werden, und

iii) jede andere von den zuständigen Behörden vereinbarte Börse.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4

[Ansässige Person]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person,

a) die im Fall von Australien als in Australien ansässige Person steuerpflichtig ist und

b) die im Fall der Bundesrepublik Deutschland dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ umfasst auch einen Vertragsstaat – und, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder – sowie seine Gebietskörperschaften. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in der Bundesrepublik Deutschland gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist eine natürliche Person nach Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig, so wird ihr Status wie folgt bestimmt:

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.

d) Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die Frage durch Verständigung zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staatansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, oder befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in keinem der beiden Staaten, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, durch Verständigung nach Artikel 25 den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem die Person unter Berücksichtigung der Orte ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts sowie sonstiger maßgeblicher Faktoren im Sinne des Abkommens als ansässig gilt. Ohne eine solche Verständigung gilt diese Person für Zwecke der Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach diesem Abkommen als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig.

(4) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt ein in einem Vertragsstaat errichteter Organismus für gemeinsame Anlagen, der aus dem anderen Vertragsstaat Einkünfte (einschließlich Gewinne) bezieht, für Zwecke der Anwendung des Abkommens auf diese Einkünfte als natürliche Person, die in dem Vertragsstaat ansässig ist, in dem der Organismus errichtet ist, und als Nutzungsberechtigter der von ihm bezogenen Einkünfte (sofern eine im erstgenannten Staat ansässige natürliche Person, die unter denselben Umständen Einkünfte bezieht, als deren Nutzungsberechtigte gelten würde), jedoch nur, soweit die Anteile an dem Organismus für gemeinsame Anlagen Personen mit Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen errichtet ist, und gleichberechtigten Begünstigten gehören. Wenn jedoch

a) bei einem in Australien errichteten Organismus für gemeinsame Anlagen die Hauptgattung der Aktien, Anteile oder sonstiger vergleichbarer Rechte an dem Organismus an einer anerkannten Börse in Australien notiert ist und regelmäßig gehandelt wird,

b) mindestens 75 Prozent des Wertes der Anteile an dem Organismus für gemeinsame Anlagen Personen gehört, die in dem Vertragsstaat ansässig sind, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen errichtet ist, oder

c) mindestens 90 Prozent des Wertes der Anteile an dem Organismus für gemeinsame Anlagen gleichberechtigten Begünstigten gehört,

gilt der Organismus für gemeinsame Anlagen als natürliche Person, die in dem Vertragsstaat ansässig ist, in dem er errichtet ist, und als Nutzungsberechtigter sämtlicher von ihm bezogener Einkünfte (sofern eine in dem Staat ansässige natürliche Person, die die Einkünfte unter denselben Umständen bezieht, als deren Nutzungsberechtigte gelten würde).

(5) Im Sinne des Absatzes 4 bedeutet der Ausdruck „gleichberechtigter Begünstigter“

a) eine Person mit Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen errichtet ist, oder

b) eine Person mit Ansässigkeit in einem anderen Staat, mit dem der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das einen wirksamen und umfassenden Informationsaustausch vorsieht, die, würde sie die Einkünfte erzielen, für die Vergünstigungen nach diesem Abkommen geltend gemacht werden, nach dem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, hinsichtlich dieser Einkünfte Anspruch auf einen Steuersatz hätte, der mindestens ebenso niedrig ist wieder Satz, den der Organismus für gemeinsame Anlagen hinsichtlich dieser Einkünfte nach diesem Abkommen geltend macht.

Artikel 5

[Betriebsstätte]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte zur Erforschung oder Ausbeutung natürlicher Ressourcen sowie

g) land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.

(4) Wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats

a) im anderen Staat länger als neun Monate Aufsichts- oder Beratungstätigkeiten in Verbindung mit einer dort durchgeführten Bauausführung oder Montage ausübt,

b) im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten insgesamt länger als 90 Tage Tätigkeiten (einschließlich des Einsatzes wesentlicher Ausrüstung) zur Erforschung oder Ausbeutung dort gelegener natürlicher Ressourcen ausübt oder

c) im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten insgesamt länger als 183 Tage wesentliche Ausrüstung einsetzt (einschließlich wie unter Buchstabe b vorgesehen),

gelten diese Tätigkeiten ungeachtet der Absätze 1 bis 3 als durch eine Betriebsstätte des Unternehmens im anderen Staat ausgeübt, sofern sie sich nicht auf die in Absatz 6 genannten Tätigkeiten beschränken und in Bezug auf das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(5) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat eine der in den Absätzen 3 und 4 genannten Tätigkeiten aus, so werden sämtliche damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die von einem oder mehreren mit dem erstgenannten Unternehmen eng verbundenen Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat während verschiedener Zeiträume, die jeweils 30 Tage überschreiten, ausgeübt werden, zur Feststellung, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume überschritten wurden, zu dem Tätigkeitszeitraum des erstgenannten Unternehmens hinzugerechnet.

(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 5 gelten nicht als Betriebsstätten:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmensbenutzt werden,

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden,

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden,

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben,

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben,

vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten oder im Fall des Buchstabens f die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(7) Absatz 6 gilt nicht für eine von einem Unternehmen genutzte oder unterhaltene feste Geschäftseinrichtung, wenn dasselbe oder ein eng verbundenes Unternehmen am selben Ort oder an einem anderen Ort im selben Vertragsstaat Geschäftstätigkeiten ausübt und

a) dieser oder der andere Ort für das Unternehmen oder das eng verbundene Unternehmen eine Betriebsstätte nach diesem Artikel darstellt oder

b) die sich aus den von den beiden Unternehmen am selben Ort oder von demselben Unternehmen oder den eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Tätigkeiten ergebende Gesamttätigkeit weder vorbereitender Art ist noch eine Hilfstätigkeit darstellt,

vorausgesetzt, dass die von den beiden Unternehmen am selben Ort oder von demselben Unternehmen oder den eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sich ergänzen und Teil eines zusammengehörigen Geschäftsbetriebs sind.

(8) Ist eine Person in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen tätig und

a) schließt sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder leistet gewöhnlich den wesentlichen Beitrag zum Abschluss von Verträgen, die routinemäßig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen abgeschlossen werden, und handelt es sich dabei um Verträge

i) im Namen des Unternehmens oder

ii) zur Übertragung des Eigentums an oder zur Gewährung des Nutzungsrechtes für Vermögen, das diesem Unternehmen gehört beziehungsweise für das es das Nutzungsrecht besitzt, oder

iii) zur Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen oder

b) produziert, bearbeitet oder verarbeitet sie für das Unternehmen in einem Vertragsstaat Güter oder Waren des Unternehmens,

so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 9, so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 6 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach Absatz 6 nicht zu einer Betriebsstätte machten.

(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätige Person im erstgenannten Staat eine Geschäftstätigkeit als unabhängiger Vertreter ausübt und im Rahmen dieser ordentlichen Geschäftstätigkeit für das Unternehmen tätig ist. Ist eine Person jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen tätig, mit dem oder denen sie eng verbunden ist, so gilt diese Person in Bezug auf dieses oder diese Unternehmen nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

(10) Im Sinne dieses Artikels ist eine Person mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn sie den maßgeblichen Gesamtumständen zufolge das Unternehmen beherrscht oder von dem Unternehmen beherrscht wird oder beide von denselben Personen oder Unternehmen beherrscht werden. In jedem Fall gilt eine Person als mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn einer der beiden mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte am anderen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt oder wenn eine andere Person mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte an der Person und dem Unternehmen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt.

(11) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

(12) Die in den Absätzen 1 bis 11 dargelegten Grundsätze finden Anwendung, um im Sinne des Artikels 11 Absatz 7 und des Artikels 12 Absatz 5 festzustellen, ob es außerhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebsstätte gibt oder ob ein Unternehmen, das kein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte hat.

Artikel 6

[Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich aus Land- und Forstwirtschaft) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, indem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall

a) eine Grundstückspacht oder sonstige Rechte an Grund und Boden,

b) Zubehör zum unbeweglichen Vermögen,

c) lebendes und totes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,

d) die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten,

e) Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen,

f) ein Recht auf die Erforschung von Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen oder sonstigen natürlichen Ressourcen und das Recht auf Ausbeutung dieser Vorkommen oder Ressourcen sowie

g) ein Recht auf veränderliche oder feste Vergütungen für oder in Bezug auf die Ausbeutung oder das Recht auf Erforschung oder Ausbeutung von Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüchen oder anderen Stätten der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Sämtliche in Absatz 2 genannten Rechte gelten als dort befindlich, wo sich das unbewegliche Vermögen, die Grundstücke, der Grund und Boden, das Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, die Steinbrüche, die mineralischen oder natürlichen Ressourcenbefinden oder dort, wo gegebenenfalls die Ausbeutung stattfindet.

(4) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

Artikel 7

[Unternehmensgewinne]

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur, soweit sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden dieser Betriebsstätte vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, oder mit anderen Unternehmen völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen des Unternehmens (einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, gleichviel ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, die in anderen Artikeln gesondert behandelt werden, so werden jene Artikel durch diesen Artikel nicht berührt.

(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 5 können die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus Versicherungsgeschäften jeder Art mit Ausnahme von Lebensversicherungen im anderen Vertragsstaat nach dem Recht dieses anderen Staates besteuert werden.

(7) Wenn

a) eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person unmittelbar oder über ein oder mehrere zwischengeschaltete Treuhandvermögen Nutzungsberechtigter eines Anteils der Unternehmensgewinne eines Unternehmens ist, das in Australien von dem Treuhänder eines Treuhandvermögens betrieben wird, welches für steuerliche Zwecke nicht als Gesellschaft gilt, und

b) dieser Treuhänder in Bezug auf dieses Unternehmen in Australien eine Betriebsstätte nach den Grundsätzen des Artikels 5 hätte,

gilt das von dem Treuhänder betriebene Unternehmen als eine von dieser ansässigen Person in Australien durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit und der entsprechende Anteil der Unternehmensgewinne wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.

(8) Ein Vertragsstaat nimmt keine Berichtigung der Gewinne vor, die der Betriebsstätte eines Unternehmens einer der Vertragsstaaten zuzurechnen sind, wenn das Ende des Steuerjahrs, in dem die Gewinne der Betriebsstätte zuzurechnen gewesen wären, über 10 Jahre zurückliegt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden bei Betrug, vorsätzlicher Unterlassung – oder, im Fall von Australien, bei grober Fahrlässigkeit oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, bei Leichtfertigkeit – oder wenn einer der beiden Staaten innerhalb dieser Zehnjahresfrist eine Prüfung der Gewinne des Unternehmens einleitet.

Artikel 8

[Seeschifffahrt und Luftfahrt]

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Beförderung durch Seeschiffe oder Luftfahrzeuge von Personen, Vieh, Post, Gütern oder Waren, die im anderen Vertragsstaat an Bord und dann an einem Ort in diesem anderen Staat von Bord genommen werden, oder aus der Vermietung eines voll ausgestatteten Seeschiffs oder Luftfahrzeugs mit Besatzung für die Zwecke dieser Beförderung im anderen Staat besteuert werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle bezogen werden.

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (als Betreiber von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen oder Anbieter von Transportdienstleistungen) aus der Vermietung von für den Transport von Gütern oder Waren eingesetzten Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung für den Transport von Containern) bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, sofern diese Vermietung mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unmittelbar verbunden ist oder eine Nebentätigkeit dazu darstellt.

Artikel 9

[Verbundene Unternehmen]

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen für die kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen Bedingungen gelten, die von denen abweichen, die für unabhängige Unternehmen, die völlig unabhängig voneinander handeln, voraussichtlich gelten würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen voraussichtlich erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen mit -einander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; zu diesem Zweck werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander erforderlichenfalls konsultieren.

(3) Ein Vertragsstaat darf den Gewinnen eines Unternehmens nicht die Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, wegen der in Absatz 1 genannten Bedingungen aber nicht erzielt hat, wenn das Ende des Steuerjahrs, in dem das Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, über 10 Jahre zurückliegt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden bei Betrug, vorsätzlicher Unterlassung – oder, im Fall von Australien, bei grober Fahrlässigkeit oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, bei Leichtfertigkeit – oder wenn einer der beiden Staaten innerhalb dieser Zehnjahresfrist eine Prüfung der Gewinne eines Unternehmens einleitet.

Artikel 10

[Dividenden]

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuerdarf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, Folgendes nicht übersteigen:

a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die während eines Zeitraums von 6 Monaten einschließlich des Tages der Dividendenzahlung unmittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG) gezahlt werden, ist nur Buchstabe b anzuwenden. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die für einen Zeitraum von 12 Monaten, der am Tag des Dividendenbeschlusses endet, unmittelbar Anteile in Höhe von mindestens 80 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, und die Gesellschaft, die Nutzungsberechtigter der Dividenden ist,

a) mit ihrer Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i oder ii notiert ist und diese regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird,

b) unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren Gesellschaften gehört (sofern bei einer mittelbaren Beteiligung an der nutzungsberechtigten Gesellschaft jede zwischen geschaltete Gesellschaft eine in einem Vertragsstaat ansässige Person oder eine unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannte Gesellschaft ist),

i) deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i oder ii notiert ist und regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird oder

ii) die – würden sie die Anteile, für die die Dividenden gezahlt werden, unmittelbar halten – nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, und dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, jeweils Anspruch auf gleichwertige Vergünstigungen für diese Dividenden hätten, oder

c) die unter Buchstabe a oder b genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats jedoch zulässt, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 2 nicht erfüllt werden. Die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie die Gewährung von Vergünstigungen dieses Abkommens nach diesem Buchstaben verweigert.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Beträge, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft steuerlich ansässig ist, den Einkünften aus Gesellschaftsanteilen steuerlich gleichgestellt sind, und umfasst im Fall der Bundesrepublik Deutschland Ausschüttungen auf Anteile an einem deutschen Organismus für gemeinsame Anlagen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividendenzahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, deren Nutzungsberechtigte eine nicht im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, – es sei denn, dass die Beteiligung, für die diese Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört – noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

(7) Ungeachtet des Absatzes 6 können Dividenden, die von einer nach Artikel 4 Absatz 3 als nur in einem Vertragsstaat ansässig geltenden Gesellschaft gezahlt werden, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur, soweit die aus diesem anderen Staat stammenden Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden, auf Gesellschaftsebene nicht der Steuer unterliegen. Ist der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden im erstgenannten Staat ansässig, so ist Absatz 2 in der Weise anzuwenden, als wäre die die Dividenden zahlende Gesellschaft nur im anderen Staat ansässig.

Artikel 11

[Zinsen]

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) die Zinsen von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften, einer sonstigen Stelle, die in einem Vertragsstaat staatliche Aufgaben wahrnimmt, oder einer Bank, die in einem Vertragsstaat Zentralbankaufgaben wahrnimmt, bezogen werden oder

b) die Zinsen von einem Finanzinstitut bezogen werden, das nicht mit dem Schuldner verbunden ist und völlig unabhängig von ihm handelt. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „Finanzinstitut“ Banken oder sonstige Unternehmen, die ihre Gewinne im Wesentlichen aus der Fremdfinanzierung am Finanzmarkt oder der Entgegennahme verzinslicher Einlagen und Verwendung dieser Mittel für Finanzierungsgeschäfte erzielen.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zinsen in dem Staat, aus dem sie stammen, zu einem Satz von höchstens 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen besteuert werden, wenn die Zinsen im Rahmen einer Gestaltung mit Parallelkrediten („back-to-back loans“) oder einer anderen, wirtschaftlich gleichwertigen Gestaltung gezahlt werden, mit der eine ähnliche Wirkung wie mit Parallelkrediten beabsichtigt wird.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind oder ein Recht auf Beteiligung an den Gewinnen des Schuldners verleihen, und insbesondere Zinsen aus öffentlichen Anleihen und Einkünfte aus Obligationen sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.

(6) Die Absätze 1 und 2, Absatz 3 Buchstabe b sowie Absatz 4sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat steuerlich ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, gleichviel ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder außerhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten der Zinsen oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den der Schuldner und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen aller Voraussicht nach vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der geleisteten Zahlungen nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

[Lizenzgebühren]

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt oder ihr gutgeschrieben werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaatansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Zahlungen oder Gutschriften, gleichviel ob sie regelmäßig erfolgen oder nicht und wie sie bezeichnet oder berechnet werden, soweit sie als Gegenleistung gezahlt werden für

a) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Marken oder sonstigen vergleich -baren Vermögenswerten oder Rechten,

b) die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, gewerblicher oder kaufmännischer Kenntnisse oder Informationen,

c) die Unterstützung, die zusätzlich und ergänzend zu den unter Buchstabe a genannten Vermögenswerten oder Rechten oder den unter Buchstabe b genannten Kenntnissen oder Informationen sowie zur Ermöglichung ihrer Anwendung und Nutzung geleistet wird,

d) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von

i) kinematografischen Filmen,

ii) Filmen, Ton- oder Videobändern, Datenträgern oder sonstigen Mitteln für die Wiedergabe oder Übertragung von Bild oder Ton zur Verwendung im Zusammenhang mit Fernseh-, Rundfunk- oder sonstigen Übertragungen,

e) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung eines Funkfrequenzspektrums oder -bands in Teilen oder seiner Gesamtheit aufgrund einer Spektrumslizenz eines Vertragsstaats, sofern die Zahlung oder Gutschrift aus diesem Staatstammt, oder

f) den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Benutzung oder Bereitstellung von in diesem Absatz genannten Vermögenswerten oder Rechten.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebührenstammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Vermögenswerte oder Rechte, für die die Lizenzgebühren gezahlt oder gutgeschrieben werden, tat-sächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat steuerlich ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, gleichviel ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder außerhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten der Lizenzgebühren oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten oder gutgeschriebenen Lizenzgebühren, gemessen an dem, wofür sie gezahlt oder gutgeschrieben werden, den Betrag, den der Schuldner und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen aller Voraussicht nach vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der Zahlungen oder Gutschriften nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

[Veräußerung von Vermögen]

(1) Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaatansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaatliegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich Einkünften oder Gewinnen, die bei der Veräußerung dieser Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Einkünfte oder Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaatansässige Person aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten bezieht, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Wert dieser Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, das im anderen Staat liegt.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(6) War eine natürliche Person während mindestens 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und ist sie im Zeitpunkt der Beendigung dieser Ansässigkeit in Australien ansässig geworden, so berührt Absatz 5 nicht das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Person so zu behandeln, als habe sie im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels Gesellschaftsanteile oder vergleichbare Rechte veräußert. Wird die Person in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend besteuert, so berechnet Australien im Fall einer dem Ansässigkeitswechsel folgenden Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes, den die Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat, es sei denn, der Wert der Gesellschaftsanteile beruhte zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen, das in Australien liegt und auf das Absatz 4 anzuwenden ist. Im Fall von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das in Australien liegt und auf das Ab-satz 4 anzuwenden ist, wird die deutsche Steuer gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c um den Betrag der australischen Steuer ermäßigt, der nach geltendem australischen Recht zu entrichten gewesen wäre, wenn die Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte zu dem Wert veräußert worden wären, den die Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat.

(7) Absatz 5 berührt nicht das Recht Australiens, Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens nach seinem Recht zu besteuern, die eine natürliche Person bezieht, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Einkommensjahrs, in dem das Vermögenveräußert wird, in Australien ansässig ist oder zu irgendeinem Zeitpunkt während der vorangegangenen 5 Jahre ansässig war. Ist diese natürliche Person jedoch zum Zeitpunkt der Veräußerung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so darf der Betrag des Veräußerungsgewinns, der von Australien besteuert werden kann, den Betrag nicht übersteigen, der bezogen worden wäre, hätte die natürliche Person das Vermögen zu dem Zeit-punkt veräußert, zu dem sie ihre Ansässigkeit in Australien beendet hat, es sei denn, das bewegliche Vermögen besteht aus Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das in Australien liegt und auf das Absatz 4 anzuwenden ist. Wird die Person in Australien entsprechend besteuert, berechnet die Bundesrepublik Deutschland im Fall einer dem Ansässigkeitswechsel folgenden Veräußerung von beweglichem Vermögen den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes, den Australien im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat, es sei denn, das bewegliche Vermögen besteht aus Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das in der Bundesrepublik Deutschland liegt und auf das Absatz 4 anzuwenden ist.

Artikel 14

[Einkünfte aus unselbständiger Arbeit]

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaatansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die für diese Ausübung bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet, aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt.

(4) Kann eine Gehaltsnebenleistung ohne die Anwendung dieses Absatzes in beiden Vertragsstaaten besteuert werden, so wird die Gehaltsnebenleistung nur in dem Vertragsstaat besteuert, der nach dem Abkommen das ausschließliche oder vorrangig Besteuerungsrecht für Gehälter, Löhne oder ähnliche Vergütungen aus der unselbständigen Arbeit hat, auf die sich die Gehaltsnebenleistung bezieht. Ein Vertragsstaat hat ein „vorrangiges Besteuerungsrecht“, soweit diesem Staat nach diesem Abkommen ein Besteuerungsrecht für Gehälter, Löhne oder ähnliche Vergütungen aus der betreffenden unselbständigen Arbeit zukommt und der andere Vertragsstaat zur Gewährung einer Entlastung für die auf diese Vergütungen vom erstgenannten Staat erhobene Steuer verpflichtet ist.

Artikel 15

[Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen]

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 16

[Künstler und Sportler]

(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler oder Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nichtdieser Person, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend durch öffentliche Mittel des anderen Vertragsstaats – oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder – oder seiner Gebietskörperschaften gefördert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Artikel 17

[Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen]

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter, Zahlungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 3, können die aus einem Vertragsstaat stammenden Ruhegehälter oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in diesem Staat länger als 15 Jahre

a) nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit gehörten,

b) steuerlich abzugsfähig waren oder

c) im Fall von Ruhegehältern oder Renten, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, in anderer Weise von der Bundesrepublik Deutschland gefördert worden sind,

auch in diesem Staat besteuert werden, sofern sie erstmals nach dem 31. Dezember 2016 gezahlt werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn die Steuervergünstigung oder andere Förderung aus irgendeinem Grund zurückgefordert wurde oder die 15‑Jahre‑Bedingung in beiden Vertragsstaaten erfüllt ist.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Leistungen, die aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats gezahlt werden, auch in diesem Staat besteuert werden; die Steuerdarf aber 15 Prozent des Bruttobetrags der Leistung nicht übersteigen. Dieser Absatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Leistungen erstmals vor dem 1. Januar 2017 gezahlt wurden.

(4) Wiederkehrende und einmalige Zahlungen eines Vertragsstaats – oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder – oder einer seiner Gebietskörperschaften, die in diesem Staat von der Steuer befreit sind und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen oder für einen Schaden, der als Folge des Wehr- oder Zivildienstes, von Straftaten, Impfungen oder aus ähnlichen Gründen entstanden ist, geleistet werden, sind abweichend von Absatz 1 im anderen Staat von der Steuer befreit.

(5) Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten odersonstige Unterhaltszahlungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(6) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Artikel 18

[Öffentlicher Dienst]

(1)

a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat – oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihren Ländern – oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

i) eine Staatsangehörige dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Gehälter, Löhne und Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die der Deutschen Bundesbank und dem IHK-Verband zur Förderung der Außenwirtschaft durch das AHK-Netz sowie anderen ähnlichen Einrichtungen geleistet werden, auf die sich die Vertragsstaaten in einem Notenwechsel einvernehmlich einigen.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats – oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder – oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 beziehungsweise 17 anzuwenden.

Artikel 19

[Professoren, Lehrer und Studenten]

(1) Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist und sich im anderen Vertragsstaat höchstens zwei Jahre zur Durchführung weiterführender Studien oder Forschungstätigkeiten oder zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung aufhält, für diese Tätigkeit erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern diese Vergütungen ganz oder überwiegend durch öffentliche Mittel des erstgenannten Vertragsstaats oder durch eine steuerbefreite gemeinnützige oder wohltätige Einrichtung gefördert werden und im erstgenannten Staat von der Steuer befreit sind.

(2) Zahlungen, die Studenten, Praktikanten oder Auszubildende, die sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten und die im anderen Vertragsstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig waren, für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung erhalten, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 20

[Andere Einkünfte]

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ungeachtet ihrer Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, die im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, zu der die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Umfassen die Einkünfte jedoch Dividenden, die eine im erstgenannten Staat ansässige Gesellschaft zahlt, oder aus diesem Staat stammende Zinsen oder Lizenzgebühren, so können die Einkünfte in diesem Staat zu den in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sätzen besteuert werden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können in den vorstehenden Artikeln nicht behandelte Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Quellen im anderen Vertragsstaat auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Artikel 21

[Vermögen]

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in Australien ansässigen Person gehört und in der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein australisches Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland hat, kann in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem australischen Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nichtbesteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in Australien ansässigen Person dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden.

Artikel 22

[Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung]

(1) Eine nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entrichtete deutsche Steuer auf Einkünfte einer in Australien ansässigen Person kann – vorbehaltlich der australischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung einer in einem anderen Land als Australien entrichteten Steuer auf die australische Steuer (jedoch unbeschadet des allgemeinen Grundsatzes dieses Artikels) – auf die für diese Einkünfte zu entrichtende australische Steuer angerechnet werden.

(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder Gewinne, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können oder nach Artikel 10 Absatz 3 von der australischen Steuer befreit sind, so wird die deutsche Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit Buchstabe c nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte oder Gewinne von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Für Dividenden gilt dies nur, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Australien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Stimmrechte zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für australische Steuerzwecke abgezogen werden können, oder für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist.

b) Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte oder Gewinne bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

c) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die australische Steuer angerechnet, die nach australischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wurde:

i) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist,

ii) Zinsen,

iii) Lizenzgebühren,

iv) Einkünfte oder Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 4 anzuwenden ist,

v) Einkünfte, auf die die Artikel 15 und 16 anzuwenden sind,

vi) Einkünfte, auf die Artikel 17 Absatz 2 und 3 anzuwenden ist,

vii) Einkünfte, auf die Artikel 20 Absatz 3 anzuwenden ist.

Für die Anwendung dieses Buchstabens gelten Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens.

d) Buchstabe a ist auf Gewinne im Sinne des Artikels 7, Dividenden im Sinne des Artikels 10 und auf Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 nur anzuwenden, soweit die Einkünfte oder Gewinne durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder sie diesen Tätigkeiten wirtschaftlich zuzurechnen sind. Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht, es sei denn, die Gewinne können nach Artikel 7 Absatz 6 in Australien besteuert werden. Ist Buchstabe a nicht anzuwenden, so wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt.

e) Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt,  wenn

i) Australien Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon nachdem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nichtbesteuert,

ii) die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation Australien auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon notifiziert, auf die sie die Steueranrechnung nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahrs beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation erfolgte.

(3) Wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon

a) aufgrund von Unterschieden in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Gewinne doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 oder 3 regeln lässt, vermeidet der Staat, in dem die Person ansässig ist, die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren;

b) unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Gewinne nicht oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden, ist der Staat, in dem die Person ansässig ist, nicht verpflichtet, diese Einkünfte oder Gewinne von der Steuer zu befreien, oder dieser Staatrechnet – jedoch nur bei einer niedrigeren Besteuerung – die Steuer auf diese Einkünfte oder Gewinne gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren an.

Artikel 23

[Beschränkung von Abkommensvergünstigungen]

(1) Sind die von einer natürlichen Person erzielten Einkünfte oder Gewinne in einem Vertragsstaat nur aus dem Grund von der Steuer befreit, weil diese Person nach den geltenden Steuergesetzen dieses Staates als vorübergehend ansässig gilt, so wird für diese Einkünfte oder Gewinne im anderen Vertragsstaat keine Entlastung nach diesem Abkommen gewährt.

(2) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für Einkünfte – oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, für Vermögen – gewährt, wenn die maßgeblichen Gesamtumstände die Annahme rechtfertigen, dass die Erlangung dieser Vergünstigung einer der wesentlichen Zwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar diese Vergünstigung zur Folge hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.

(3) Dieses Abkommen verhindert nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zur Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung. Führt die Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu einer Doppelbesteuerung, so beraten die zuständigen Behörden gemeinsam nach Artikel 25 Absatz 3 darüber, wie die Doppelbesteuerung beseitigt werden kann.

Artikel 24

[Gleichbehandlung]

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Satz 1 gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Satz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen natürlichen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und –ermäßigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Zahlungen, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein deutsches Unter-nehmen gegenüber einer in Australien ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schuldengegenüber einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unter vergleichbaren Umständen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

[Verständigungsverfahren]

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsstaaten vorlegen. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme vorgelegt werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, durch Verständigung zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, beseitigt werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Verständigungsregelung im Sinne der Absätze 1 bis 3 unmittelbar miteinander verkehren.

(5) Wenn

a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und

b) die zuständigen Behörden sich innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolglos um eine Verständigung zur Regelung des Falls nach Absatz 2 bemüht haben,

werden noch offene Fragen des Falls auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese noch offenen Fragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn diesbezüglich bereits in einem der Staaten eine Gerichtsentscheidung ergangen ist. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungsregelung zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht an. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für offene Fragen, soweit Artikel 23 Absatz 2 oder eine der in Artikel 23 Absatz 3 genannten Bestimmungen zur Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung anzuwenden ist. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser Absatz anzuwenden ist.

(6) Für die Zwecke des Artikels XXII (Konsultationen) Absatz 3 des Allgemeinen Übereinkommens vom 15. April 1994 über den Handel mit Dienstleistungen vereinbaren die Vertragsstaaten, dass ungeachtet jenes Absatzes Streitigkeiten zwischen ihnen, ob eine Maßnahme in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, nur dann dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen nach jenem Absatz vorgelegt werden dürfen, wenn beide Vertragsstaaten zustimmen. Zweifel hinsichtlich der Auslegung des vorliegenden Absatzes werden nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder, wenn es nach diesem Verfahren zu keiner Verständigung kommt, nach einem anderen von den Vertragsstaaten zu vereinbarenden Verfahren geregelt.

Artikel 26

[Informationsaustausch]

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten – und, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder – oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab-kommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechtsbehelfe hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der Sätze 1 bis 3 können Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen,

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können,

c) Informationen zu erteilen, die ein Betriebs-, Geschäfts-, Gewerbe-, Handels- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.

(4) Ersucht ein Vertragsstaat nach diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die in Satz 1 enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, aber diese Beschränkungen sind nicht so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.

(5) Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

Artikel 27

[Amtshilfe bei der Steuererhebung]

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe beider Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können durch Verständigung regeln, wie dieser Artikel anzuwenden ist.

(2) Der Ausdruck „Steueranspruch“ im Sinne dieses Artikels bedeutet einen Betrag, der aufgrund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten – und, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder – oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung nicht diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften, deren Vertragsparteien die Vertragsstaaten sind, widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen sowie Vollstreckungskosten und Kosten für Sicherungsmaßnahmen.

(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch wird von dem anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung der eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch dieses anderen Staates.

(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung erlassen kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zweck der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Dieser andere Staat leitet in Übereinstimmung mit den eigenen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen in dem erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Vollstreckung zu verhindern.

(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den Bestimmungen über vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Auch hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.

(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.

(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach Absatz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch vollstreckt und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat,

a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, oder

b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann,

so teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und der erstgenannte Staat setzt nach Wahl des anderen Staates das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.

(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen,

b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung(ordre public) widersprächen,

c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherungseines Steueranspruchs, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat,

d) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für diesen Staat im Vergleich zum sich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist,

e) Amtshilfe zu leisten, wenn die Steuern, für die die Amtshilfeerbeten wird, nach Auffassung dieses Staates entgegen allgemein anerkannten Besteuerungsgrundsätzen erhoben werden.

Artikel 28

[Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung]

(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates, zunächst die Abzugsteuer zu einem in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen höheren Satz zu erheben, durch dieses Abkommen nicht berührt.

(2) Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, soweit sie durch dieses Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, indem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen wurden.

(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann vom Steuerpflichtigen die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die steuerliche Ansässigkeit in diesem Staat verlangen.

(4) Die zuständigen Behörden können die Durchführung dieses Artikels durch Verständigung regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

Artikel 29

[Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen]

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer internationaler Übereinkünfte zustehen.

Artikel 30

[Schutz personenbezogener Informationen]

Werden im Rahmen dieses Abkommens personenbezogene Informationen ausgetauscht, so gelten die folgenden ergänzenden Bestimmungen:

a) Die empfangende Stelle kann diese Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 verwenden.

b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Informationen und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wurden, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Informationen unverzüglich vorzunehmen.

c) Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle im Einzelfall über die Verwendung der übermittelten Informationen und die dadurch erzielten Ergebnisse.

d) Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Informationen besteht nicht, sofern eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, sie nicht bereitzustellen, das Interesse des Betroffenen an der Bereitstellung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Informationen unterrichtet zu werden, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antrag auf Unterrichtung gestellt wird.

e) Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Informationsaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht wurde.

f) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Informationen besondere Löschungsfristen vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Informationen nach Maßgabe des für die empfangende Stelle geltenden innerstaatlichen Rechts oder ihrer Verwaltungspraxis zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.

g) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Informationen aktenkundig zu machen.

h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Informationen wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Artikel 31

[Protokoll]

Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 32

[Inkrafttreten]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist daraufhin anzuwenden

a) im Fall von Australien

i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Einkünfte einer nicht ansässigen Person auf die Einkünfte, die an oder nach dem 1. Januar bezogen werden, der dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens folgt;

ii) bei den Steuern auf Gehaltsnebenleistungen auf Gehaltsnebenleistungen, die an oder nach dem 1. April gewährt werden, der dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens folgt;

iii) bei den übrigen australischen Steuern auf Einkünfte oder Gewinne aus Einkommensjahren, die an oder nach dem 1. Juli beginnen, der dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens folgt;

b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland

i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die an oder nach dem 1. Januar gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens folgt;

ii) bei den Steuern vom Einkommen für Steuern auf Einkünfte, die in Zeiträumen bezogen werden, die an oder nach dem 1. Januar beginnen, der dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens folgt;

iii) bei der Vermögensteuer für die Steuer, die für Zeiträume erhoben wird, die an oder nach dem 1. Januar beginnen, der dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens folgt.

(3) Das am 24. November 1972 in Melbourne unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern sowie das ebenfalls am 24. November 1972 in Melbourne unterzeichnete Protokoll zu jenem Abkommen treten mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft. Das erstgenannte Abkommen und das Protokoll sind jedoch weiterhin für Steuerjahre und Veranlagungszeiträume anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens enden.

Artikel 33

[Kündigung]

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens angerechnet, das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

a) in Australien

i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Einkünfte einer nicht ansässigen Person auf die Einkünfte, die an oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs bezogen werden, das dem Kündigungsjahr folgt;

ii) bei den Steuern auf Gehaltsnebenleistungen auf Gehaltsnebenleistungen, die an oder nach dem 1. April gewährt werden, der dem Tag der Kündigung folgt;

iii) bei den übrigen australischen Steuern auf Einkünfte oder Gewinne aus Einkommensjahren, die an oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt;

b) in der Bundesrepublik Deutschland

i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die an oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Kündigungsjahr folgt;

ii) bei den Steuern vom Einkommen für Steuern auf Einkünfte, die in Zeiträumen bezogen werden, die an oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt;

iii) bei der Vermögensteuer für die Steuer, die für Zeiträume erhoben wird, die an oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt.

Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung beim anderen Vertragsstaat.

Geschehen zu Berlin am 12. November 2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Maria Böhmer

Schäuble

Für Australien

Mathias Corma

Protokoll

zum Abkommen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und Australien

zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Die Bundesrepublik Deutschland und Australien haben ergänzend zum Abkommen vom 12. November 2015 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zur Anwendung des Abkommens im Allgemeinen:

a) Einkünfte oder Gewinne einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach einem oder mehreren der Artikel 6 bis 8 und 10 bis 18 in Australien besteuert werden können, gelten im Sinne des australischen Steuerrechts als aus australischen Quellen stammend.

b) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Bundesrepublik Deutschland, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten, Fünften und Siebten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind.

2. Zu Artikel 1 Absatz 2:

Werden nach Artikel 1 Absatz 2 Einkünfte in einem Vertragsstaat sowohl bei einem Rechtsträger oder Gebilde, der oder das nach dem Recht des anderen Vertragsstaats als völlig oder teilweise steuerlich transparent gilt, als auch bei einer im anderen Staat ansässigen Person aufgrund ihrer Beteiligung an diesem Rechtsträger oder Gebilde besteuert und führt dies zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander nach Artikel 25, um eine angemessene Lösung zu finden.

 

3. Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 10:

Gelten Dividenden, die von oder über steuerlich transparente Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, für Zwecke der Besteuerung durch einen Vertragsstaat als Einkünfte oder Gewinne einer in diesem Staat ansässigen Person, so ist Artikel 10 anzuwenden, als hätte diese ansässige Person die Dividenden unmittelbar bezogen.

 

4. Zu Artikel 7 Absatz 3:

Im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 gelten nur die Aufwendungen als für die Betriebsstätte entstanden, die abzugsfähig wären, wenn die Betriebsstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, das diese Aufwendungen geleistet hat.

5. Zu Artikel 9 Absatz 2:

Der Verweis auf die Bedingungen, die „unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden“, ist so auszulegen, als handele es sich um Bedingungen, die vereinbart worden wären, wenn die Unternehmen völlig unabhängig voneinander gehandelt hätten.

 

6. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

 

7. Zu Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5:

(1) Im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 und des Artikels 25 Absatz 5 umfassen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zur Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung

a) Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Steuerabkommen,

b) Maßnahmen zur Behandlung von Unterkapitalisierung, Dividenden-Stripping und Verrechnungspreisgestaltungen,

c) im Fall von Australien die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (controlled foreign company), zu Transferor Trusts und ausländischen Investmentvermögen sowie

d) Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Steuererhebung und -beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen.

(2) Führt die Anwendung des Absatzes 1 zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander nach Artikel 25, um eine angemessene Lösung zu finden.

 

8. Zu Artikel 24 Absatz 4:

Artikel 24 Absatz 4 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung von Einkünften zwischen Unternehmen zuzulassen

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