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Anker 1

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Spanien

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2012.

Abkommen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und dem Königreich Spanien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich Spanien –

von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö­gen zu schließen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

[Unter das Abkommen fallende Personen]

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

[Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Er­hebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermö­gen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens er­hoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögens­zuwachs.

 

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkom­men gilt, gehören insbesondere

a) im Königreich Spanien:

i) die Einkommensteuer der natürlichen Personen,

ii) die Körperschaftsteuer,

iii) die Einkommensteuer der Auslandsansässigen,

iv) die Vermögensteuer und

v) örtliche Einkommen- und Vermögensteuern

(im Folgenden als „spanische Steuer“ bezeichnet);

 

b) in der Bundesrepublik Deutschland:

i) die Einkommensteuer,

ii) die Körperschaftsteuer,

iii) die Gewerbesteuer und

iv) die Vermögensteuer

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

 

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Ab­kommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeut­samen Änderungen mit, soweit dies für die Anwendung des Ab­kommens erforderlich ist.

Artikel 3

[Allgemeine Begriffsbestimmungen]

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundes­republik Deutschland, nachfolgend „Deutschland“, oder das Königreich Spanien, nachfolgend „Spanien“, und umfassen, im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet dieser Staaten sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit der jeweilige Staat dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinen innerstaat­lichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheits­befugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht leben­den natürlichen Ressourcen ausübt;

b) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell­schaften und alle anderen Personenvereinigungen;

c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

d) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat an­sässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person be­trieben wird;

f)  bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför­derung mit einem Beförderungsmittel jeder Art, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, die Be­förderungsmittel werden ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Spanien der Minister für Wirtschaft und Finanzen oder sein Bevollmächtigter;

ii) in Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) in Bezug auf Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland so­wie alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

ii) in Bezug auf Spanien alle natürlichen Personen, die die spanische Staats­angehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem im Königreich Spanien geltenden Recht errichtet worden sind;

i) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Aus­übung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tä­tigkeit ein.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Ver­tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor­dert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeu­tung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwenden­den Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4

[Ansässige Person]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder ei­nes anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaf­ten. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in die­sem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver­tragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

 

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

 

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

 

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Ver­tragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäfts­leitung befindet.

Artikel 5

[Betriebstätte]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Be­triebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

 

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere

 

a) einen Ort der Leitung,

 

b) eine Zweigniederlassung,

 

c) eine Geschäftsstelle,

 

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

 

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressour­cen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Be­triebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti­kels gelten nicht als Betriebsstätten:

 

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

 

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

 

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

 

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

 

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig­keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs­tätigkeit darstellen;

 

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfs­tätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver­treters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkei­ten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschrän­ken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Ein­richtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstät­te machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder ei­nen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per­sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell­schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaf­ten zur Betriebsstätte der anderen.

Artikel 6

[Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per­son aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im an­deren Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeu­tung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; See-, Binnenschiffe und Luft­fahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

 

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

 

(4) Berechtigt das Eigentum an Aktien oder anderen Anteilen den Eigentümer dieser Aktien oder Anteile unmittelbar oder mit­telbar zur Nutzung des unbeweglichen Vermögens, so können die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Ausübung dieses Nutzungsrechts in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.

 

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbe­weglichem Vermögen eines Unternehmens.

Artikel 7

[Unternehmensgewinne]

 

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden kön­nen.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertrags­staat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hät­te erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unterneh­men, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

 

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer­den die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal­tungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

 

(4) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge­rechnet.

 

(5) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

 

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti­keln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Be­stimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Arti­kels nicht berührt.

Artikel 8

[Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt]

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr­zeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertrags­staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnen­schifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Ge­winne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Binnenschiffen“ auch die Gewinne aus

a) der gelegentlichen Vermietung leerer Seeschiffe, Luftfahrzeu­ge oder Binnenschiffe und

 

b) der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport die­ser Container dienen),

wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen oder Luft­fahrzeugen im internationalen Verkehr oder Binnenschiffen ge­hören.

(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt oder der Binnenschiff­fahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Seeschiffes oder des Bin­nenschiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das See­schiff oder das Binnenschiff betreibt.

 

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Be­teiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

[Verbundene Unternehmen]

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mit­telbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapi­tal eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

 

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge­schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter­nehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmän­nischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder aufer­legte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Be­dingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unter­nehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entspre­chend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Staates in dem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und stimmt der andere Staat zu, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das Unternehmen des erstge­nannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Ände­rung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkom­mens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zustän­digen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

[Dividenden]

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Ge­sellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags­staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steu­er darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:

 

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Perso­nengesellschaft oder REIT-Gesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Divi­denden zahlenden Gesellschaft verfügt;

 

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt wer­den.

 

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genuss­scheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – aus­genommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung und sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüt­tende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steu­erlich gleichgestellt sind, sowie Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investmentvermögen.

 

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(5) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tat­sächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte ge­hört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht aus­geschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünf­ten bestehen.

Artikel 11

[Zinsen]

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter im anderen Vertragsstaat ansässig ist, kön­nen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be­deutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die For­derungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zah­lung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

 

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver­tragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags­staat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forde­rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Be­triebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs­berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, ge­messen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenann­ten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom­mens besteuert werden.

Artikel 12

[Lizenzgebühren]

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzge­bühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, einschließ­lich kinematographischer Filme sowie Filmen, Tonbändern oder anderen Trägern für die Bild- oder Tonwiedergabe, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen For­meln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft­licher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kauf­männischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ beinhaltet auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeits­rechten oder für die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten.

 

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver­tragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags­staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäfts­tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs­berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenz­gebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Be­ziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei­gende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab­kommens besteuert werden.

Artikel 13

[Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen]

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per­son aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per­son aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft – oder vergleichbarer Beteiligungen – erzielt, deren Aktivvermö­gen zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Ver­tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten, die den Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nut­zung des unbeweglichen Vermögens berechtigten, das in einem Vertragsstaat liegt, können in diesem Staat besteuert werden.

 

(4) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unter­nehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, ein­schließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh­men) erzielt werden, können in dem anderen Vertragsstaat be­steuert werden.

 

(5) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft­fahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unterneh­mens befindet.

 

(6) Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögenswerten können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

 

(7) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 6 nicht das Recht des erstgenannten Staates, den Vermögenszuwachs, den diese Person während ihrer Ansässigkeit im erstgenannten Staat aus Anteilen an einer Gesellschaft erzielt, nach seinen innerstaat­lichen Rechtsvorschriften zu besteuern, vorausgesetzt, die Ver­äußerung der Anteile erfolgt innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Wegzugs der natürlichen Person aus dem erstge­nannten Staat.

Artikel 14

[Einkünfte aus unselbständiger Arbeit]

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in die­sem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im an­deren Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat be­steuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Ver­tragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erst­genannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder en­det, aufhält und

 

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit­geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

 

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen wer­den, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti­kels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes, Luftfahrzeugs oder Straßenfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schif­fes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Ver­tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächli­chen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 15

[Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen]

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs­rats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat an­sässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 16

[Künstler und Sportler]

(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Büh­nen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich aus­geübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sport­ler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Per­son zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die von einem Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen von Kultur- oder Sportaustauschpro-grammen, die von beiden Vertragsstaaten anerkannt werden, ganz oder in wesentlichem Umfang aus den öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unterstützt werden. In diesem Fall wer­den die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Artikel 17

[Ruhegehälter und Renten]

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehäl­ter, Renten und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertrags­staat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in dem anderen Staat besteuert wer­den.

 

(2) Jedoch können Vergütungen, die auf Grund des Sozialver­sicherungsrechts eines Vertragsstaats geleistet werden, auch in diesem Staat und nach dem Recht dieses Staates besteuert wer­den, wenn das den Anspruch auf die Vergütungen begründende Ereignis nach dem 31. Dezember 2014 eintritt. Die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen, wenn das den Anspruch auf die Einkünfte begrün­dende Ereignis zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. De­zember 2029 eintritt. Tritt das Ereignis am oder nach dem 1. Ja­nuar 2030 ein, darf die Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen.

 

(3) Absatz 2 gilt auch für andere nach dem 31. Dezember 2014 bezogene Vergütungen, soweit sie

 

a) auf Seiten Deutschlands

(i) auf geförderten Beiträgen beruhen, die nicht zu den steuer-
pflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in diesem Staat gehörten, die steuerlich abziehbar waren oder für die in anderer Weise eine staatliche Förderung gewährt wurde, und

(ii) die Beiträge über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jah­ren geleistet wurden.

Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Förderung zurückgefordert wurde, weil die Person aus diesem Staat weggezogen ist;

b) auf Seiten Spaniens auf Beiträgen beruhen, die nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften in diesem Staat gehörten oder die steuerlich abziehbar waren, und soweit die Beiträge über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren geleistet wurden.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat an­sässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder aufgrund von Kriegshandlungen und Terrorismus (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) zahlt, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

 

(5) Der Begriff „Rente“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte an­gemessene Leistung vorsieht.

Artikel 18

[Öffentlicher Dienst]

(1)

 

a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebiets­körperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür­liche Person in diesem Staat ansässig ist und

(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

(ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähn­liche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus einem von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Diens­te gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

 

b) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütun­gen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Ge­schäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Per­son des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) oder dem Instituto Cervantes geleistet werden. Eine entsprechende Behandlung der von anderen vergleichbaren Einrichtungen der Vertragsstaaten gezahlten Vergütungen kann durch die zustän­digen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart wer­den.

Artikel 19

[Gastprofessoren, Lehrer und Studenten]

(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ver­tragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Ver­tragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansäs­sig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätig­keit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausge­setzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.

(2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht be­steuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 20

[Andere Einkünfte]

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht be­handelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg­lichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzu­wenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögens­werte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(3) Bestehen zwischen der in Absatz 1 bezeichneten Person und einer anderen Person oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der in Absatz 1 bezeichnete Betrag der Einkünfte den Betrag (gegebenenfalls), den sie ohne diese Beziehungen untereinander vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Be­trag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der Einkünfte nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen anwendbaren Bestimmun­gen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 21

[Vermögen]

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert wer­den.

 

(3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver­kehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt die­nen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags­staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Anteile an einer Gesellschaft oder einer anderen Personen­vereinigung oder andere vergleichbare Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, oder Anteile oder andere Rechte, die ihren Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung eines in einem Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögens be­rechtigen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.

 

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert wer­den.

Artikel 22

[Vermeidung der Doppelbesteuerung]

(1) In Spanien wird die Doppelbesteuerung durch Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften oder der folgenden Bestim­mungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Spaniens ver­mieden:

 

a) Bezieht eine in Spanien ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögensteile und können diese Einkünfte oder diese Vermögensteile nach diesem Abkommen in Deutsch­land besteuert werden, so rechnet Spanien

(i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

(ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Deutschland auf dieselben Ver­mögensteile gezahlten Steuer entspricht;

(iii) die Anrechnung der zugrunde liegenden Körperschaft­steuer erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Spaniens.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Deutschland besteuert werden können, oder auf die Vermö­gensteile, die dort besteuert werden können, entfällt.

 

b) Einkünfte oder Vermögen einer in Spanien ansässigen Per­son, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Spa­nien auszunehmen sind, können dort gleichwohl bei der Fest­setzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

 

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer­den die Einkünfte aus dem Königreich Spanien sowie die im Königreich Spanien gelegenen Vermögenswerte ausgenom­men, die nach diesem Abkommen im Königreich Spanien tat­sächlich besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fal­len.

 

Für Einkünfte aus Dividenden gilt die vorstehende Bestim­mung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer im Königreich Spanien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

 

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die deutsche Steuer für die folgenden Einkünfte oder für im Königreich Spanien gelegenes Vermögen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die spanische Steuer angerechnet, die nach dem Recht des Königreichs Spanien und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt wor­den ist:

(i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

(ii) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 im König­reich Spanien besteuert werden können;

(iii) Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 im Königreich Spanien besteuert werden können;

(iv) Einkünfte, die nach Artikel 15 im Königreich Spanien be­steuert werden können;

(v) Einkünfte, die nach Artikel 16 im Königreich Spanien be­steuert werden können;

(vi) Einkünfte, die nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 im König­reich Spanien besteuert werden können;

(vii) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich Einkünften aus der Veräußerung dieses Vermögens) oder die Vermögenswerte, soweit dieses Vermögen nicht tat­sächlich zu einer Betriebsstätte im Königreich Spanien gehört.

c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Be­stimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zu­grunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundes­republik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die im Königreich Spanien an­sässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge aus­schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 3) sowie für die Gewinne aus der Veräuße­rung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 4).

d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deut­schen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögens­werte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksich­tigen.

e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch­stabe b vermieden, wenn

i) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unter-
schiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögens­werte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder

ii) die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit der zuständigen Behörde des Königreichs Spanien auf diplomatischem Weg dem Königreich Spanien andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungs­methode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünf­te durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalender­jahrs vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

Artikel 23

[Gleichbehandlung]

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen­den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder be­lastender ist als die Besteuerung und die damit zusammen­hängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hin­sichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

 

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus­üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat an­sässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -er-mäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familien­lasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

 

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebüh­ren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags­staats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter­nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzu­lassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun­gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat an­sässigen Person zum Abzug zuzulassen.

 

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Perso­nen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenann­ten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst­genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern je­der Art und Bezeichnung.

Artikel 24

[Verständigungsverfahren]

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner­staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter­breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss inner­halb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entspre­chenden Besteuerung führt.

 

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver­tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht ent­sprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungs­regelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

 

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus­legung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegen­seitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein­sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

 

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Bestim­mungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren, ggf. durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsa­me Kommission.

Artikel 25

[Informationsaustausch]

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, einer seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich er­heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteue­rung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaus­tausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

 

(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 er­halten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informatio­nen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Voll­streckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechts­mittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behör­den dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichts­verfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Unge­achtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informatio­nen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet wer­den können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat.

 

(3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichte­ten sie einen Vertragsstaat,

 

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset­zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver­tragsstaats abweichen;

 

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

 

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Ge­werbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord­nung widerspräche.

(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Infor­mationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfü­gung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informa­tionen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, aber diese Beschränkungen sind nicht so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei­lung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil er kein inner­staatliches Interesse an diesen Informationen hat.

 

(4) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ableh­nen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhän­der befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Per­son beziehen.

Artikel 26

[Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern]

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen re­geln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

 

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steuer­anspruch“ bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaa­ten, einer seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung die­sem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geld­bußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.

 

(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steuer­anspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Voll­streckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueran­spruch des anderen Staates.

 

(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags­staats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Siche­rungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueran­spruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenann­ten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.

 

(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannter Steuer­anspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungs­fristen eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.

 

(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gül­tigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.

(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er­suchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat aus­gezahlt hat,

 

a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder

 

b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Er­hebung einleiten kann,

 

teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.

(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

 

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset­zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver­tragsstaats abweichen;

 

b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen;

 

c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;

 

d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsauf­wand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch er­langt.

Artikel 27

[Mitglieder diplomatischer Missionen
und konsularischer Vertretungen]

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28

[Schranken für die Abkommensvergünstigungen]

(1) Dieses AbkoDas angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

(2) Die Vergünstigungen nach diesem Abkommen werden Per­sonen nicht gewährt, die nicht der Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte oder der dort gelegenen Vermögenswerte sind.

(3) Führen die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppel­besteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 24 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermei­den ist.

Artikel 29

[Protokoll]

Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 30

 

[Inkrafttreten]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika­tionsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausge­tauscht.

(2) Das Abkommen tritt nach einem Zeitraum von drei Mona­ten ab dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

 

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 5. Dezember 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hinsichtlich der Steuern außer Kraft, die nach Absatz 2 unter das vorliegende Abkommen fallen.

 

(4) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels gelten die Artikel 23, 24, 25, 26 und 28 dieses Abkommens für alle in diesen Artikeln bezeichneten Steuern, Verständigungsverfahren, Infor­mationen oder Steueransprüche, auch wenn diese Informatio­nen, Steuern oder Steueransprüche dem Inkrafttreten dieses Ab­kommens oder dem Wirksamwerden einer seiner Bestimmungen zeitlich vorausgehen.

Artikel 31

[Kündigung]

Das Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag seines Inkrafttretens an gerechnet, kann jeder Vertrags­staat das Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ab­lauf eines jeden Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg schrift­lich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:

a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt;

 

b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt.

 

Die Kündigung gilt als an dem Tag durch einen Vertragsstaat aus­gesprochen, an dem der andere Vertragsstaat sie erhält.

Artikel 32

[Registrierung]

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unmittelbar nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem das Abkommen unterzeichnet wurde. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Re-gistrierungsnummer über die erfolgte Registrierung unterrichtet, sobald die Bestätigung des Sekretariats der Vereinten Nationen vorliegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

 

Geschehen zu Madrid am 3. Februar 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung der beiden Wortlaute werden diese gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 dieses Abkommens behoben.

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Neisinger

Schäuble

Für das Königreich Spanien: 

Elena Salgado

Protokoll
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Spanien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

 

 

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten die nachstehen­den Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

I. Zu den Artikeln 4 und 24:

Wenn ein Investmentvermögen („Collective Investment Vehicle“) nicht als ansässige Person nach Artikel 4 gelten kann, können die beiden zuständigen Behörden in gegenseitigem Einverneh­men die Anspruchsvoraussetzungen für die Abkommensver­günstigungen festlegen.

II. Zu Artikel 4:

Die Artikel 4 und 6 bis 21 dieses Abkommens gelten nicht für spanische Steuerpflichtige, die sich für die Besteuerung nach dem Steuerrecht für Nichtansässige gemäß Artikel 93 des spani­schen Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen („Ley 35/2006, del 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las Leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio“) entschieden haben. Das Gleiche würde für den Fall gelten, dass Deutschland eine ähn­liche Regelung einführt.

 

III. Zu Artikel 7:

 

Sobald die OECD einen neuen Artikel 7 verabschiedet hat, kom­men beide Delegationen erneut zusammen, um die Anpassung dieses Artikels an den „Authorised OECD Approach“ zu prüfen.

 

IV. Zu Artikel 8:

Artikel 8 Absatz 3 wird entsprechend den Textziffern 5 und 9 des Kommentars zu Artikel 8 des OECD-Musterabkommens zur Ver­meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ausgelegt.

V. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zin­sen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte aus Genussrechten oder Genuss­scheinen, der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus sei­ner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen oder aus Gewinnobliga­tionen, beruhen und

b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünf­te abzugsfähig sind,

die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden und Zinsen nicht übersteigen.

VI. Zu Artikel 17 Absatz 2:

Das „Ereignis“ gilt als an dem Tag eingetreten, an dem die Per­son, die Anspruch auf die Leistungen hat, erstmals die Zahlung erhält.

VII. Zu Artikel 17 Absatz 3:

Auf Seiten Deutschlands bezieht sich der Ausdruck „geförderte Beiträge“ auf die folgenden staatlich geförderten Altersvorsorge-beiträge:

 

a) Altersvorsorgebeiträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie des § 82 Absatz 2 Einkommen­steuergesetz und

 

b) Altersvorsorgebeiträge an Altersvorsorgesysteme nach dem Ersten Abschnitt des Ersten Teils des Betriebsrentengeset-zes (BetrAVG). Hierbei handelt es sich um Pensionskassen nach § 1b Absatz 3 BetrAVG, Pensionsfonds nach § 1b Ab­satz 3 BetrAVG, Direktversicherungen nach § 1b Absatz 2 Satz 1 BetrAVG, Unterstützungskassen nach § 1b Absatz 4 BetrAVG sowie unmittelbar vom Arbeitgeber eingeführte Altersvorsorgesysteme (Direktzusagen) nach § 1 BetrAVG.​

 

VIII. Zu den Artikeln 17 und 25:

Die Umsetzung von Artikel 17 Absätze 2 und 3 erfordert die Einrichtung eines Verfahrens für den Austausch von Informa­tionen über Ruhegehälter und Renten, die jeder Vertragsstaat an im anderen Vertragsstaat ansässige Personen leistet. Die aus­getauschten Informationen umfassen alle zur Identifizierung des Zahlungsempfängers erforderlichen Angaben (z. B. Steuernum­mer, Name, Geburtsdatum, Wohnsitz) sowie Angaben zu den gezahlten Beträgen und zum Altersvorsorgesystem, für das die­se gezahlt werden. Die besonderen Anforderungen dieses Ver­fahrens werden mithilfe des in Artikel 24 Absatz 3 bezeichneten Verfahrens (Schriftwechsel) vereinbart, um die Anwendung von Artikel 17 Absätze 2 und 3 zu ermöglichen.

 

IX. Zu den Artikeln 18 und 30:

Artikel 18 gilt für Vergütungen an Ortskräfte diplomatischer Mis­sionen, konsularischer Vertretungen, des Instituto Cervantes und des Goethe-Instituts, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die­ses Abkommens dort bereits Dienste leisteten, sofern sie sich nicht für die bereits angewendeten Regelungen des am 5. De­zember 1966 in Bonn unterzeichneten Abkommens zur Vermei­dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer­verkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entscheiden. Diese Wahlmöglichkeit kann inner­halb der ersten sechs Monate ab Inkrafttreten dieses Abkom­mens einmal wahrgenommen werden.

X. Zu Artikel 25:

Soweit nach Artikel 25 personenbezogene Daten übermittelt wer­den, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Allgemein ist die Verwendung der Informationen – abgese­hen von den Einschränkungen nach Artikel 25 Absatz 2 – nicht eingeschränkt. Nur in außergewöhnlichen Fällen kann die übermittelnde Stelle für die Verwendung der Informatio­nen bestimmte Einschränkungen festlegen. Diese Einschrän­kungen dürfen von der übermittelnden Stelle nur auferlegt werden, wenn dem konkreten Ersuchen ohne diese Ein­schränkungen nicht entsprochen werden kann. Die empfan­gende Stelle wird über geänderte Gegebenheiten so schnell wie möglich unterrichtet.

 

b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblich-keit im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 und Verhältnis­mäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zu­ständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits be­kannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass un­richtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durf­ten, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Be­richtigung oder Löschung dieser Daten gemäß der umgesetz­ten Richtlinie 95/46/EG vorzunehmen. Sind Daten ohne Er­suchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforder­lich sind, für den sie übermittelt worden sind; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu löschen.

 

c) Die empfangende Stelle unterrichtet den Betroffenen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Datener­hebung bei der übermittelnden Stelle; es sei denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die Unterrichtung kann unterbleiben, sofern und solange insgesamt davon aus­gegangen wird, dass das öffentliche Interesse an der Nicht­unterrichtung des Betroffenen gegenüber seinem Informa - tionsinteresse überwiegt.

 

d) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwen­dungszweck gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des übermittelnden Vertragsstaats Auskunft zu erteilen. Buchstabe c Satz 2 gilt entsprechend.

 

e) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich­tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezo­genen Daten aktenkundig zu machen.

 

f) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaat­liche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezoge­nen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall können die übermittelten personenbezogenen Daten nach der umgesetzten Richtlinie 95/46/EG gelöscht werden, so­bald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

XI. Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung:

1. Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einver­nehmen die Bestimmungen über die Entlastung von der Quellenbesteuerung regeln und gegebenenfalls andere Ver­fahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

 

2. Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, fordert eine von der zuständigen Behörde des anderen Vertrags­staats ausgestellte Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne des Abkommens an.

 

3. Für die Zwecke von Artikel 4 hat jede Person, die über eine von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats ausge­stellte Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne dieses Abkommens verfügt, Anspruch auf die Abkommensvergünstigun­gen. Diese Bestimmung gilt auch für (nach spanischem Recht errichtete) „Sociedades Colectivas“, deren Anteilseigner nicht in Deutschland ansässig sind. Befinden sich unter den An­teilseignern in Deutschland ansässige Personen, sollte die „Sociedad Colectiva“ das Abkommen nur auf die Einkünfte anwenden können, die nicht als einer in Deutschland ansäs­sigen Person zuzurechnen gelten.

Geschehen zu Madrid am 3. Februar 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung der beiden Wortlaute werden diese gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 dieses Abkommens behoben.

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Neisinger

Schäuble

Für das Königreich Spanien: 

Elena Salgado

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