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Anker 1

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Niederlande

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012.

Abkommen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und dem Königreich der Niederlande

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

und zur Verhinderung der Steuerverkürzung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich der Niederlande –

von dem Wunsche geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen, –

sind wie folgt überein gekommen:

 

Kapitel I

Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 1

[Unter das Abkommen fallende Personen]

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

Artikel 2

[Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.


(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere


a) in der Bundesrepublik Deutschland:

aa) die Einkommensteuer,

bb) die Körperschaftsteuer und

cc) die Gewerbesteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

b) im Königreich der Niederlande:

aa) die Einkommensteuer („inkomstenbelasting“),

bb) die Lohnsteuer („loonbelasting“),

cc) die Körperschaftsteuer („vennootschapsbelasting“), einschließlich eines nach dem Bergbaugesetz („Mijnbouwwet“) erhobenen staatlichen Anteils am Nettogewinn aus der Ausbeutung natürlicher Ressourcen,

dd) die Dividendensteuer („dividendbelasting“)

(im Folgenden als „niederländische Steuer“ bezeichnet).

 

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Kapitel II

Begriffsbestimmungen

Artikel 3

 

[Allgemeine Begriffsbestimmungen]

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,


a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich der Niederlande;


b) bedeutet der Ausdruck „Deutschland“ die Bundesrepublik Deutschland und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;


c) bedeutet der Ausdruck „die Niederlande“ den in Europa gelegenen Teil des Königreichs der Niederlande, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie der außerhalb der Hoheitsgewässer liegenden Gebiete, in denen die Niederlande in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausüben;


d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;


e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;


f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;


g) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;


h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben
wird;

i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;


j) bedeutet der Ausdruck „grenzüberschreitendes Gewerbegebiet“ ein räumlich abgeschlossenes Gebiet, das sich sowohl auf deutsches als auch auf niederländisches Hoheitsgebiet erstreckt und durch das die gemeinsame Grenze der beiden Vertragsstaaten verläuft, sofern die Vertragsstaaten das Gebiet einvernehmlich als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt haben;


k) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb) in Bezug auf die Niederlande alle natürlichen Personen, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in den Niederlanden geltenden Recht errichtet worden sind;


l) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

aa) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

bb) in den Niederlanden den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.


(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4

 

[Ansässige Person]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und die Gebietskörperschaften dieses Staates und seiner Länder. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.


(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:


a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);


b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;


c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.


(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.


(4) Hat eine juristische Person den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet und verläuft die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten durch die feste Geschäftseinrichtung, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, und kann nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes befindet, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens ausgeübt wird. Nähere Regelungen zur Bestimmung, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person als ansässig gilt, sind in der Anlage zum Abkommen aufgeführt.

Artikel 5

 

[Betriebsstätte]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.


(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere

 

a) einen Ort der Leitung;


b) eine Zweigniederlassung;


c) eine Geschäftsstelle;


d) eine Fabrikationsstätte;


e) eine Werkstätte und


f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.


(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.


(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 wird bei einem Unternehmen eines Vertragsstaats, das im Küstenmeer und in Gebieten außerhalb des Küstenmeers tätig ist, in denen der andere Vertragsstaat nach dem Völkerrecht Hoheitsbefugnisse oder souveräne Rechte ausübt (Tätigkeiten vor der Küste), hinsichtlich dieser
Tätigkeiten außer in Bezug auf Artikel 14 Absatz 2 davon ausgegangen, dass es im anderen Staat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, es sei denn, die betreffenden Tätigkeiten werden insgesamt weniger als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im anderen Staat ausgeübt.


(5) Als Tätigkeiten vor der Küste im Sinne des Absatzes 4 gelten nicht:


a) eine oder mehrere der in Absatz 7 genannten Tätigkeiten;


b) das Schleppen oder Ankerziehen durch Schiffe, die hauptsächlich für diesen Zweck vorgesehen sind, und alle anderen von diesen Schiffen durchgeführten Tätigkeiten;


c) die Beförderung von Vorräten oder Personal durch Schiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr.


(6) Ist ein Unternehmen, das im anderen Vertragsstaat Tätigkeiten vor der Küste ausübt, mit einem anderen Unternehmen verbunden und setzt dieses andere Unternehmen dieselben Tätigkeiten vor der Küste, die von dem erstgenannten Unternehmen ausgeübt werden oder wurden, als Teil desselben Projekts fort und umfassen diese vorgenannten, von beiden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten – zusammengenommen – einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen, so wird zur Ermittlung der Dauer der Tätigkeiten vor der Küste nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 davon ausgegangen, dass jedes Unternehmen seine Tätigkeiten mindestens 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausübt. Ein Unternehmen gilt als mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar über mindestens ein Drittel des Kapitals des anderen Unternehmens oder eine Person unmittelbar oder mittelbar über mindestens ein Drittel des Kapitals beider Unternehmen verfügt.


(7) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:


a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;


b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;


c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;


d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;


e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;


f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.


(8) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 9 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1, 2 und 4 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 7 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.


(9) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

 

(10) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Kapitel III

Besteuerung des Einkommens

Artikel 6

 

[Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.


(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.


(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.


(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

Artikel 7

 

[Unternehmensgewinne]

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die nach Absatz 2 der Betriebsstätte zuzurechnen sind, im anderen Staat besteuert werden.


(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 22 sind der in Absatz 1 genannten Betriebsstätte in jedem Vertragsstaat die Gewinne zuzurechnen, die sie insbesondere bei ihren Geschäften mit anderen Teilen des Unternehmens erzielen könnte, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges und unabhängiges Unternehmen ausüben würde, wobei die von dem Unternehmen über die Betriebsstätte und die anderen Teile des Unternehmens wahrgenommenen Aufgaben, eingesetzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken zu berücksichtigen sind.

 

(3) Wenn ein Vertragsstaat nach Absatz 2 die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zuzurechnenden Gewinne berichtigt und bereits im anderen Staat besteuerte Gewinne des Unternehmens entsprechend besteuert, nimmt der andere Vertragsstaat in dem zur Beseitigung der Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlichen Umfang eine entsprechende Berichtigung vor, wenn er mit der vom erstgenannten Staat vorgenommenen Berichtigung einverstanden ist; ist der andere Vertragsstaat nicht damit einverstanden, beseitigen die Vertragsstaaten die daraus entstehende Doppelbesteuerung in gegenseitigem Einvernehmen.


(4) Hat ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine feste Geschäftseinrichtung in dem zum Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, so gilt die Geschäftseinrichtung für die Besteuerung der Gewinne des Unternehmens nicht als Betriebsstätte. Artikel 14 bleibt unberührt.


(5) Wird eine in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindliche feste Geschäftseinrichtung eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten an einen außerhalb dieses grenzüberschreitenden Gewerbegebiets gelegenen Ort oder innerhalb dieses grenzüberschreitenden Gewerbegebiets verlegt und geht mit dieser Verlegung das Besteuerungsrecht für die Gewinne des Unternehmens auf den anderen Vertragsstaat über, so kann der erstgenannte Staat auf Antrag in Härtefällen die Steuer, die sich als Folge der Verlegung ergibt, in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit stunden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Verlegung aus Gründen erfolgt, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat.

 

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

 

[Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt]


(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Binnenschiffen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.


(3) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Binnenschiffen im internationalen Verkehr Gewinne aus

 

a) der gelegentlichen Vercharterung von leeren Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Binnenschiffen und


b) der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),

 

sofern die Vercharterung, Nutzung oder Vermietung zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Binnenschiffen gehört.


(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines See- oder Binnenschiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem die Person ansässig ist, die das See- oder Binnenschiff betreibt. Handelt es sich bei der Person, die das See- oder Binnenschiff betreibt, um eine nach Artikel 4 Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässige natürliche Person, werden die Verfügbarkeit einer ständigen Wohnstätte, der Mittelpunkt der Lebensinteressen und der gewöhnliche Aufenthalt nicht berücksichtigt.

 

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

 

[Verbundene Unternehmen]

(1) Wenn


a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder


b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unterinrichting nehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind


und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.


(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.

Artikel 10

 

[Dividenden]

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.


(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt,


b) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte ein in den Niederlanden ansässiger Pensionsfonds ist,


c) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.


Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.


(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung und aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investmentvermögen.

 

(4) Die Absätze 1, 2 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(5) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.


(6) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 5 können Dividenden oder Ausschüttungen auf Gewinnobligationen, die von einer nach dem Recht eines Vertragsstaats in diesem Staat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person gezahlt werden, bei der wegen Beendigung der Ansässigkeit im erstgenannten Staat der Vermögenszuwachs im Sinne von Artikel 13 Absatz 6 besteuert wird, auch in diesem Staat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, jedoch nur während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Wegzug der natürlichen Person, soweit die Veranlagung des Vermögenszuwachses noch nicht abgeschlossen ist.

Artikel 11

 

[Zinsen]

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.


(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.


(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

 

[Lizenzgebühren]

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.


(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.


(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäfts - tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 anzuwenden.


(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

 

[Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen]

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.


(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien einer Gesellschaft oder von vergleichbaren, nicht an einer anerkannten Börse notierten Anteilen erzielt, deren Aktivvermögen zu mehr als 75 Prozent mittelbar oder unmittelbar aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, ausgenommen unbewegliches Vermögen, in dem diese Gesellschaft oder die Inhaber dieser Anteile ihre Geschäftstätigkeit ausüben, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Diese Gewinne können jedoch nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

 

a) der ansässigen Person vor der ersten Veräußerung weniger als 50 Prozent der Aktien oder anderen vergleichbaren Anteile gehörten; oder


b) die Gewinne im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung, -fusion, -spaltung oder ähnlichen Transaktion erzielt werden.


(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.


(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Binnenschiffen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder Binnenschiffe dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.


(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.


(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen, Gewinnobligationen, Kaufoptionen und Nutzungsrechten an Aktien sowie Gewinnobligationen einer Gesellschaft und Forderungen gegenüber einer Gesellschaft einen Vermögenszuwachs für den Zeitraum der Ansässigkeit dieser Person nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. In diesem Fall wird der im erstgenannten Staat besteuerte Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Artikel 14

 

[Einkünfte aus unselbständiger Arbeit]

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.


(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

 

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält, und


b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und


c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.


(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für unselbständige Arbeit bezieht und die von einer in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindlichen festen Geschäftseinrichtung, durch die die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten verläuft, getragen werden, nur im Ansässigkeitsstaat der natürlichen Person besteuert werden, es sei denn, diese natürliche Person unterliegt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die diese Verordnungen nach Unterzeichnung dieses Abkommens ersetzt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates. Unterliegt die natürliche Person nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die diese Verordnungen nach Unterzeichnung dieses Abkommens ersetzt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates, so können diese Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.


(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs oder an Bord eines Binnenschiffs ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 15

 

[Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen]

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und sonstige Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.


(2) Der Ausdruck „Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats“ umfasst sowohl mit der allgemeinen Geschäftsleitung der Gesellschaft als auch mit der Aufsicht darüber beauftragte Personen.

Artikel 16

 

[Künstler und Sportler]

(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.


(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem anderen Staat zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln eines oder beider Vertragsstaaten, eines ihrer Länder oder einer Gebietskörperschaft eines oder beider Vertragsstaaten oder eines ihrer Länder oder von einer in einem der Vertragsstaaten als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird oder im Rahmen eines Kulturabkommens zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten stattfindet. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Artikel 17

 

[Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen]

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Ruhegehälter und andere Leistungen, die im Rahmen der Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ausgezahlt werden (Sozialversicherungsrenten), können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.


(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung, Rente oder Sozialversicherungsrente auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie bezogen wird, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn ihr gesamter Bruttobetrag in einem Kalenderjahr die Summe von 15 000 Euro übersteigt.


(3) Ist dieses Ruhegehalt oder diese ähnliche Vergütung, Rente oder Sozialversicherungsrente nicht regelmäßig wiederkehrender Art, können diese Einkünfte ungeachtet der Absätze 1 und 2 auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie bezogen werden.


(4) Wiederkehrende und einmalige Leistungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.


(5) Ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung oder Rente gilt als aus einem Vertragsstaat bezogen, soweit die mit dem Ruhegehalt oder der ähnlichen Vergütung oder Rente zusammenhängenden Beiträge oder Zahlungen oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuervergünstigung führten. Die Übertragung eines Ruhegehalts oder einer ähnlichen Vergütung oder Rente von einem Pensionsfonds oder einer Versicherungsgesellschaft in einem Vertragsstaat auf einen Pensionsfonds oder eine Versicherungsgesellschaft in einem anderen Staat schränkt das Besteuerungsrecht des in Satz 1 genannten Staates nicht ein.


(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie Absatz 2 anzuwenden ist. Außerdem entscheiden sie, welche Angaben eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens im anderen Vertragsstaat vorzulegen hat, insbesondere zur Feststellung, ob die in Absatz 2 genannte Voraussetzung erfüllt ist.


(7) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet

 

a) in den Niederlanden: eine Rente im Sinne des niederländischen Steuerrechts, deren Leistungen Teil der steuerpflichtigen Einkünfte aus Arbeit und Wohnimmobilien („belastbaar inkomen uit werk en woning“) sind;


b) in der Bundesrepublik Deutschland: einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene und vollständige Leistungen vorsieht.

Artikel 18

 

[Öffentlicher Dienst]

(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder einem seiner Länder an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

 

a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder


b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder einem seiner Länder oder aus von diesem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft dieses Vertragsstaats oder eines seiner Länder errichtetem Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.


(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst und anderen ähnlichen von den Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Einrichtungen geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.

Artikel 19

[Gastprofessoren und Lehrer]

(1) Zahlungen und andere Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist und sich im anderen Vertragsstaat zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit höchstens zwei Jahre ab dem Tag des tatsächlichen Beginns der Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität, Hochschule oder sonstigen Lehr- oder Forschungseinrichtung in diesem anderen Staat aufhält, für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält, sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit, wenn diese Zahlungen oder anderen Vergütungen nicht aus diesem anderen Staat stammen.


(2) Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird.

Artikel 20

 

[Studenten]

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar von der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21

[Andere Einkünfte]

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

Kapitel IV

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 22

[Vermeidung der Doppelbesteuerung]

 

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus den Niederlanden ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich in den Niederlanden besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.

 

Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

 

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die niederländische Steuer angerechnet, die nach niederländischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungsgewinne) in den Niederlanden besteuert werden können;

cc) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

dd) Einkünfte, die in den Niederlanden nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) besteuert werden können;

ee) Einkünfte, die in den Niederlanden nach Artikel 17 Absatz 2 und 3 (Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen) besteuert werden können.

c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in den Niederlanden ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das dieser Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen niederländischen Behörde den Niederlanden auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen die Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen des Buchstaben b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung der notifizierten Einkünfte wird daraufhin durch Steueranrechnung ab dem ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation erfolgte und die rechtlichen Voraussetzungen nach dem deutschen Recht erfüllt wurden.

(2)

 

a) Die Niederlande können im Rahmen der Steuererhebung bei dort ansässigen Personen die Einkünfte (ausgenommen Verletztenrenten und andere Invaliditätsleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die an eine natürliche Person ausgezahlt werden, die im Sinne dieses Abkommens in den Niederlanden ansässig ist und die im Zweiten Weltkrieg als Zwangsarbeiter beschäftigt war), die nach diesem Abkommen auch oder nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der betreffenden Steuern einbeziehen.

b) Bezieht jedoch eine in den Niederlanden ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 6 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1, 2 und 3, Artikel 14 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 17 Absatz 2 und 4, Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 21 Absatz 2 auch oder nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können und in der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Bemessungsgrundlage enthalten sind, befreien die Niederlande diese Einkünfte von der Steuer, indem sie eine Steuerermäßigung gewähren. Diese Ermäßigung wird nach den Bestimmungen der niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung berechnet. Zu diesem Zweck gelten die genannten Einkünfte als in dem Betrag der Einkünfte enthalten, die nach jenen Bestimmungen von der niederländischen Steuer befreit sind.

 

c) Außerdem gewähren die Niederlande eine Ermäßigung der auf diese Weise berechneten niederländischen Steuer für die Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2 und 6, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 17 Absatz 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit diese Einkünfte in der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Bemessungsgrundlage enthalten sind. Der Betrag dieser Ermäßigung entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkünfte entrichteten Steuer, darf jedoch, falls die niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dies vorsehen, nicht den Ermäßigungsbetrag übersteigen, der gewährt würde, wenn die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Einkünfte die einzigen Einkünfte wären, für die die Niederlande nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Ermäßigung gewähren.

Dieser Absatz beschränkt nicht einen durch die niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung derzeit oder zukünftig gewährten Freibetrag, jedoch nur bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrags für die niederländische Steuer in Bezug auf die Zusammenrechnung von Einkünften aus mehreren Ländern und den Vortrag der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkünfte entrichteten Steuer auf die folgenden Jahre.

 

d) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b gewähren die Niederlande eine Ermäßigung der niederländischen Steuer für die in der Bundesrepublik Deutschland entrichtete Steuer auf Einkünfte, die nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit diese Einkünfte in der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Bemessungsgrundlage enthalten sind und sofern die Niederlande nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Ermäßigung der niederländischen Steuer in Höhe der in einem anderen Land auf diese Einkünfte erhobenen Steuer gewähren. Für die Berechnung dieser Ermäßigung gilt Absatz 2 Buchstabe c entsprechend.

Kapitel V

Besondere Bestimmungen

Artikel 23

[Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen]

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.

(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu einer Doppelbesteuerung führen oder der Steuerpflichtige der Auffassung ist, dass die Besteuerung nicht diesem Abkommen entspricht.

Artikel 24

[Gleichbehandlung]

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.

(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) Beiträge, die durch oder für eine in einem Vertragsstaat selbständig oder nichtselbständig tätige natürliche Person an ein im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkanntes Altersversorgungssystem geleistet werden, werden für die Besteuerung im erstgenannten Staat ebenso behandelt wie Beiträge an ein im erstgenannten Staat steuerlich anerkanntes Altersversorgungssystem, sofern

a) diese natürliche Person bereits Beiträge an dieses Altersversorgungssystem geleistet hat, bevor sie im erstgenannten Staat selbständig oder nichtselbständig tätig wurde, und

b) die zuständige Behörde des erstgenannten Staates zustimmt, dass das Altersversorgungssystem grundsätzlich einem in diesem Staat steuerlich anerkannten Altersversorgungssystem entspricht.

Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Ausdruck „Altersversorgungssystem“ ein im Rahmen eines staatlichen Sozialversicherungssystems eingerichtetes Altersversorgungssystem.

(7) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

[Verständigungsverfahren]

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

(5) Wenn

 

a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und

 

b) die zuständigen Behörden sich innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolglos um eine Einigung zur Regelung des Falls nach Absatz 2 bemüht haben, werden noch offene Fragen des Falls auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Sofern die Einigung zur Umsetzung eines Schiedsspruchs nicht von einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person abgelehnt wird, ist dieser Schiedsspruch für beide Staaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen. Die Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Absatz durchzuführen ist.

Artikel 26

 

[Außenprüfungen in grenzüberschreitenden Gewerbegebieten]

(1) Hat ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine feste Geschäftseinrichtung ganz oder teilweise in dem zum Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets und steht dem erstgenannten Staat das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieses Unternehmens oder für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von für dieses Unternehmen tätigen Arbeitnehmern zu, darf der erstgenannte Staat insoweit Außenprüfungen zur Ermittlung steuerlicher Verhältnisse in dieser festen Geschäftseinrichtung selbständig durchführen. Der andere Staat ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.

(2) Der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Durchführung einer Außenprüfung nach Absatz 1 vorgesehen ist, ist hierüber mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn durch den anderen Vertragsstaat zu unterrichten. In der Unterrichtung ist anzugeben:

a) die Behörde oder Dienststelle, von der die durch die oberste Finanzbehörde vorgelegte Unterrichtung ausgeht;

 

b) die Behörde oder Dienststelle, durch die die Durchführung der Außenprüfung vorgesehen ist;

 

c) Name, Anschrift und andere sachdienliche Angaben zur Identifizierung des zu prüfenden Unternehmens;

 

d) der voraussichtliche Beginn der Außenprüfung;

 

e) welche Steuerarten und Zeiträume die Außenprüfung umfasst.

Nach Abschluss der Außenprüfung unterrichtet der die Außenprüfung durchführende Vertragsstaat den anderen Staat über den Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung.

(3) Für die Außenprüfung nach Absatz 1 gelten die Rechts- und Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats, der die Prüfung durchführt. Ein Rechtsbehelf gegen die ergriffenen Maßnahmen des die Prüfung durchführenden Vertragsstaats ist nur bei der dafür zuständigen Instanz dieses Staates einzulegen.

(4) Daten dritter Personen, die dem die Außenprüfung durchführenden Vertragsstaat im Rahmen dieser Prüfung bekannt werden, dürfen von diesem Staat nur verwertet werden, nachdem sie an den anderen Vertragsstaat übermittelt worden sind, der diese Daten nach seinen Rechtsvorschriften bearbeitet und verwertet und sie danach dem die Außenprüfung durchführenden Vertragsstaat zur Verfügung stellt und diesem Vertragsstaat genehmigt, diese Daten zu verwerten.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Durchführung einer Außenprüfung beabsichtigt ist, der Durchführung dieser Außenprüfung widerspricht. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die Außenprüfung nach Auffassung des letztgenannten Staates der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates entgegensteht. In diesem Fall führen die beiden Vertragsstaaten innerhalb eines Monats nach Erklärung des Widerrufs eine gemeinsame Außenprüfung bei dem betreffenden Unternehmen durch. Hierbei sind die Rechts- und Verfahrensvorschriften des Staates maßgeblich, auf dessen Hoheitsgebiet die gemeinsame Prüfung stattfindet.

Artikel 27

[Informationsaustausch]

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates diese Verwendung gestattet.

(3) Die Vertragsstaaten können der nach Artikel 25 Absatz 5 eingerichteten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Absatz 2.

(4) Die vorstehenden Absätze sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

(5) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 4, aber diese Beschränkungen sind in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.

(6) Absatz 4 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

Artikel 28

 

[Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern]

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueranspruch“ bedeutet einen Betrag, der aufgrund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines ihrer Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.

(3) Dieser Artikel gilt nur für Steueransprüche, die im ersuchenden Staat Gegenstand eines Vollstreckungstitels sind und die, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, nicht angefochten werden. Bezieht sich der Anspruch jedoch auf eine Steuerpflicht einer nicht im ersuchenden Staat ansässigen Person, findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn der Anspruch nicht mehr angefochten werden kann, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates.

(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.

(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates und kann – sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren – auch nicht durch persönlichen Arrest wegen einer Schuld beigetrieben werden. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.

(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.

(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat,

a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder

 

b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann,

teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit, und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.

(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

 

b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen;

 

c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;

 

d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt.

Artikel 29

[Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung]

Jeder Vertragsstaat gewährt Entlastung von der Quellenbesteuerung durch Anwendung seiner innerstaatlichen Verfahren. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können jedoch in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie die Entlastung von der Quellenbesteuerung durchzuführen ist.

Artikel 30

 

[Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen]

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Im Sinne des Abkommens gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem Drittstaat sowie Staatsangehörige des Entsendestaats ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie dort den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuern vom Einkommen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

(3) Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe und Bedienstete sowie Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines Drittstaats, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, wenn sie dort nicht den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuern vom Einkommen unterworfen sind wie in diesem Staat ansässige Personen.

Artikel 31

[Anlage und Protokoll]

Die Anlage, das angefügte Protokoll und die Verständigungsvereinbarung zur Regelung der Durchführung des Schiedsverfahrens sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 32

[Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs]

(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jeden Teil des Königreichs der Niederlande ausgeweitet werden, der außerhalb Europas liegt und Steuern erhebt, die den unter das Abkommen fallenden Steuern im Wesentlichen ähnlich sind. Eine solche Ausweitung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Kündigungsbedingungen, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

(2) Die Vertragsstaaten können vereinbaren, dass mit der Kündigung des Abkommens nicht auch dessen Ausweitung auf die Teile des Königreichs der Niederlande beendet wird, auf die es nach diesem Artikel ausgeweitet wurde.

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Artikel 33

[Inkrafttreten]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Den Haag ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

a) in der Bundesrepublik Deutschland

aa) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

bb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

 

b) in den Niederlanden auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 16. Juni 1959 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete in der durch das Zusatzprotokoll vom 13. März 1980, das Zweite Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 sowie das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 (im Folgenden als das „Abkommen von 1959“ bezeichnet) geänderten Fassung außer Kraft.

 

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 findet Bestimmung XIV des Protokolls auch in allen offenen Fällen Anwendung.

 

(5) Das Abkommen von 1959 in seiner jeweils geltenden Fassung soll ungeachtet des Absatzes 3 weiterhin auf Steuern, Veranlagungsjahre und –zeiträume angewandt werden, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 nicht anwendbar ist.

 

(6) Hätte eine Person nach dem Abkommen von 1959 Anspruch auf weitergehende Vergünstigungen als nach diesem Abkommen, ist auf Wunsch dieser Person das Abkommen von 1959 ungeachtet der Absätze 2 und 3 für den Zeitraum eines Jahres ab dem Tag, an dem dieses Abkommen nach Absatz 2 anzuwenden wäre, weiterhin in vollem Umfang auf diese Person anzuwenden.

Artikel 34

[Kündigung]

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Ein Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen.

In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgte, wenn die Kündigung in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres erfolgte. Erfolgte die Kündigung in den letzten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgte. Vor dem ersten Kalenderjahr nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens ist eine Kündigung nicht möglich.

Eine Kündigung gilt als an dem Tag durch einen Vertragsstaat erteilt, an dem der andere Vertragsstaat diese Kündigung erhält.

Geschehen zu Berlin am 12. April 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Emily Haber

 

Für das Königreich der Niederlande

Frans Weekers

Anlage

zum Abkommen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und dem Königreich der Niederlande

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

und der Steuerverkürzung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Hat eine juristische Person den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet und verläuft die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten durch die feste Geschäftseinrichtung, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, gilt die juristische Person nach Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens als nur in folgendem Vertragsstaat ansässig:

a) Kann eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat, so gilt sie als nur in diesem Staat ansässig.

 

b) Kann nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes befindet, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens ausgeübt wird.

 

Protokoll

zum Abkommen vom 12. April 2012

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und dem Königreich der Niederlande

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande haben ergänzend zum Abkommen vom 12. April 2012 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

I. Zum gesamten Abkommen

(1) Das Recht der Europäischen Union hat Vorrang vor dem Abkommen.

(2) Werden Einkünfte oder Gewinne über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten steuerlich transparent ist, gelten diese als von einer in einem Staat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staates wie Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person behandelt werden.

In anderen Fällen, in denen Rechtsträger in einem der Vertragsstaaten als steuerlich transparent und im anderen Vertragsstaat als nicht steuerlich transparent gelten und dies zu einer Doppelbesteuerung oder einer nicht diesem Abkommen entsprechenden Besteuerung führt, suchen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Artikel 25 Lösungen, um eine Doppelbesteuerung beziehungsweise eine nicht diesem Abkommen entsprechende Besteuerung zu vermeiden und gleichzeitig zu verhindern, dass Einkünfte nur aufgrund der Anwendung des Abkommens (teilweise) nicht der Steuer unterliegen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können diese einvernehmlichen Lösungen veröffentlichen.

II. Zu Artikel 4

Eine nicht natürliche Person gilt als in den Niederlanden steuerpflichtig, wenn sie für Zwecke der Körperschaftsteuer („Wet op de vennootschapsbelasting 1969“) in den Niederlanden ansässig ist, vorausgesetzt, die von dieser Person erzielten Einkünfte werden nach dem Steuerrecht der Niederlande wie Einkünfte dieser Person und nicht wie Einkünfte der Begünstigten, Gesellschafter oder Teilhaber der Person behandelt. Ungeachtet des vorstehenden Satzes ist eine Person nicht in den Niederlanden ansässig, wenn diese Person nur aufgrund von aus niederländischen Quellen bezogenen Einkommen in den Niederlanden steuerpflichtig ist.

III. Zu Artikel 5 Absatz 3

Betreibt ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat Bauausführungen oder Montagen, ist bei der Berechnung der Dauer von zwölf Monaten Folgendes zu berücksichtigen:

(1) Die Zwölf-Monats-Regel gilt für jede einzelne Bauausführung oder Montage.

(2) Mehrere getrennte Bauausführungen oder Montagen können als eine Einheit betrachtet werden, wenn sie wirtschaftlich und geografisch miteinander verbunden sind.

 

(3) Bauausführungen oder Montagen, die für verschiedene Auftraggeber betrieben werden, können im Allgemeinen als getrennte Bauausführungen und Montagen betrachtet werden, es sei denn, sie bilden wirtschaftlich eine Einheit.

 

(4) Verschiedene Bauausführungen oder Montagen, die für einen Auftraggeber betrieben werden, werden wie eine Einheit behandelt, wenn sie auf der Grundlage eines einheitlichen Vertrags betrieben werden und eine geografische Verbindung besteht.

 

(5) Werden Bauausführungen oder Montagen für einen Auftraggeber auf der Grundlage mehrerer Verträge betrieben, werden diese Arbeiten zusammengerechnet, wenn eine wirtschaftliche und geografische Verbindung besteht und die Aufträge gleichzeitig oder nacheinander ohne erkennbare Unterbrechung der Arbeit ausgeführt werden.

IV. Zu den Artikeln 5, 6, 7 und 13

Die Rechte auf Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen gelten als unbewegliches Vermögen, das in dem Vertragsstaat gelegen ist, auf dessen Meeresboden und Meeresuntergrund diese Rechte anwendbar sind, und als Vermögenswerte einer Betriebsstätte in diesem Staat. Des Weiteren umfassen die vorgenannten Rechte diejenigen auf Beteiligungen an dieser Erforschung oder Ausbeutung oder auf Vorteile aus Vermögenswerten, die aus dieser Erforschung oder Ausbeutung entstehen.

V. Zu Artikel 7

Wird eine in einem Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte einer natürlichen Person, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nach dem Recht des erstgenannten Vertragsstaats in eine Gesellschaft umgewandelt, gilt die Entnahme einer Vergütung durch die natürliche Person ab dem Zeitpunkt des Umwandlungsvorhabens („Vorgründungsgesellschaft“, „Voorperiode“ oder „Voor-voorperiode“) bis zum Zeitpunkt der Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen für die Gesellschaftsgründung als Einkünfte im Sinne des Artikels 7.

VI. Zu den Artikeln 7, 17 und 21

(1) Eine von einem Mitglied oder ehemaligen Mitglied des Europäischen Parlaments bezogene Vergütung gemäß dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/ EG, Euratom) in seiner jeweils geltenden Fassung kann ungeachtet der Artikel 7, 17 und 21 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Mitglied oder ehemalige Mitglied gewählt wurde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ruhegehälter, die dem Ehe-/Lebenspartner oder den Kindern des Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Europäischen Parlaments auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Beschlusses gewährt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Niederlande, die vorgenannte Vergütung bei der Berechnung von Steuerfreibeträgen und -vorteilen, Steuernachlässen, -vergünstigungen und -abzügen sowie bei einkommensbezogenen Vorschriften zu berücksichtigen.

VII. Zu den Artikeln 8, 13, 14 und 21

(1) Für Zwecke der Artikel 8, 13, 14 und 21 gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Koninklijke Luchtvaartmaatschappij N.V. (KLM N.V.) als in den Niederlanden gelegen, solange die Niederlande im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Niederlanden und Frankreich in Bezug auf das Unternehmen KLM N.V. ein ausschließliches Besteuerungsrecht haben.

(2) Absatz 1 gilt auch in allen Fällen, in denen die Luftverkehrstätigkeit der bestehenden KLM N.V. vollständig oder im Wesentlichen von einer anderen Person fortgeführt würde. Diese Person gilt als in den Niederlanden ansässig.

VIII. Zu Artikel 10

(1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die

a) im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt,

 

b) die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,

 

c) den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und

 

d) Folgendes zahlen muss:

 

aa) lebenslange Ruhestandsleistungen zugunsten von Arbeitnehmern oder ehemaligen Arbeitnehmern („ouderdomspensioen“),

 

bb) Leistungen zugunsten des Ehe-/Lebenspartners nach dem Tod des Arbeitnehmers („partnerpensioen“),

 

cc) Leistungen zugunsten der Kinder nach dem Tod des Arbeitnehmers („wezenpensioen“),

 

dd) Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit („arbeidsongeschiktheidspensioen“),

 

ee) Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung („regeling voor vervroegde uittreding“ oder „prepensioenregeling“) oder

 

ff) vorübergehende Leistungen für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer als Ersatz für eine Sozialversicherungsrente oder -leistungen bis zum Alter von 65 („overbruggingspensioen“).

 

e) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegt.

 

(2) Ein in den Niederlanden ansässiger Pensionsfonds gemäß dem vorstehenden Absatz hat nur Anspruch auf Abkommensvergünstigungen, wenn zum Ende des vorhergehenden Veranlagungsjahres mehr als 75 Prozent der Begünstigten, Gesellschafter oder Teilhaber des Pensionsfonds natürliche Personen sind, die in den Niederlanden ansässig sind oder in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und aufgrund von an einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber geleisteten Diensten Anspruch auf Leistungen aus dem Pensionsfonds haben.

(3) In den Niederlanden ansässige Pensionsfonds gemäß den vorstehenden Absätzen haben auf Anfrage nachzuweisen, dass die dortigen Voraussetzungen für das Erstattungs- und Befreiungsverfahren für deutsche Steuern erfüllt werden.

(4) Beide Vertragsstaaten bestätigen ihre Bereitschaft, im Hinblick auf die Anpassung des Artikels 10 Verhandlungen aufzunehmen, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Besteuerung von Altersvorsorgeeinrichtungen mindert.

(5) Die vorstehenden Absätze, insbesondere die Verwendung der Ausdrücke „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“, schließen Pensionsfonds nicht aus, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für freiberuflich tätige Personen anbieten.

IX. Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

 

b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.

 

Diese Bestimmung gilt weder für Wandelanleihen noch für den Teil der Einkünfte aus Rechten oder Forderungen, der keine Gewinnbeteiligung beinhaltet.

X. Zu den Artikeln 10 und 13

Einkünfte, die in Verbindung mit der (Teil-)Abwicklung einer Gesellschaft oder dem Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft erzielt werden, werden wie Einkünfte aus Aktien und nicht wie Veräußerungsgewinne behandelt.

XI. Zu Artikel 12

Wird der Anwendungsbereich der niederländischen „innovatiebox“ auf nicht selbst entwickelte wissenschaftliche Arbeiten erweitert, werden die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande einander konsultieren, um zu ermitteln, ob Änderungen an diesem Artikel erforderlich sind.

XII. Zu den Artikeln 14, 15, 16, und 18

(1) Eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person, die Einkünfte, Vergütungen oder Gewinne aus der Bundesrepublik Deutschland bezieht, die nach den Artikeln 14, 15, 16 und Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, kann wählen, von den Niederlanden eine Steuervergünstigung zu erhalten, soweit die Gesamtsumme der fälligen deutschen und niederländischen Steuer zuzüglich der von der betreffenden ansässigen Person zu zahlenden Prämien für die niederländische allgemeine Sozialversicherung oder ähnlichen, aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetze fälligen Beiträgen und Prämien den Betrag der niederländischen Steuer und der Prämien für die niederländische allgemeine Sozialversicherung übersteigt, der bei ihnen erhoben worden wäre, wenn diese Einkünfte, Vergütungen oder Gewinne aus den Niederlanden bezogen worden wären und die Niederlande bei ihnen Steuern und Prämien für die allgemeine Sozialversicherung auf diese Einkünfte, Vergütungen oder Gewinne erhoben hätten.

Diese Vergünstigung wird dadurch gewährt, dass die von den betroffenen ansässigen Personen selbst auf ihre Einkünfte, Vergütungen und Gewinne aufgrund der deutschen Sozialversicherungsvorschriften zu zahlenden deutschen Steuern, Beiträge und Prämien – soweit diese Beiträge und Prämien den Prämien für die niederländische allgemeine Sozialversicherung entsprechen – als niederländische Lohnsteuer gelten und die deutschen Steuern, Beiträge und Prämien auf die in den Niederlanden fälligen Steuern und Prämien für die allgemeine Sozialversicherung angerechnet werden.

(2) Die zuständigen Behörden legen fest, inwieweit die Beiträge und Prämien auf Grundlage der Vorschriften der niederländischen allgemeinen Sozialversicherung und der deutschen Sozialversicherungsvorschriften für Zwecke der Anwendung von Absatz 1 miteinander vergleichbar sind.

(3) (weggefallen)

XIII. Zu Artikel 17

Der in Artikel 17 Absatz 2 genannte Schwellenwert von 15 000 Euro bezieht sich auf die Summe der Bruttobeträge aller von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Leistungen.

XIV. Zu den Artikeln 17 und 18

Ein aus den Niederlanden bezogenes Ruhegehalt fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 2, soweit der Anspruch auf dieses Ruhegehalt im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben wurde, unabhängig vom Schuldner dieses Ruhegehalts. Wurde der Anspruch auf ein Ruhegehalt zum Teil im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses und zum Teil im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben, werden der Teil dieses Ruhegehalts, der unter Artikel 17 fällt, und der Teil, der unter Artikel 18 Absatz 2 fällt, anhand der Anzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegeld im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses beziehungsweise im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben wurde, im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegeld erworben wurde, anteilig ermittelt.

XV. Zu Artikel 23

(1) Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland umfassen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung im Wesentlichen § 42 der Abgabenordnung, § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und den vierten, fünften und siebten Teil des Außensteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit diese mit den Bestimmungen, die sie ersetzen, identisch oder ihnen im Wesentlichen ähnlich sind, wobei Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 zu berücksichtigen ist.

(2) Auf Seiten der Niederlande umfassen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung auch die allgemeinen Grundsätze über den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (fraus legis).

(3) Hält eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person durch eine oder mehrere in den Niederlanden ansässige Gesellschaften Anteile an einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft, finden die in Artikel 23 genannten deutschen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn die deutsche Steuerverwaltung nicht nachweisen kann, dass es sich bei der Zwischenschaltung der vorgenannten niederländischen Gesellschaft um eine aus steuerlichen Gründen gewählte Gestaltung handelt. Die Zwischenschaltung ist nicht aus steuerlichen Gründen gewählt, wenn Einkünfte bei ihrer Ausschüttung an die natürliche Person in den Niederlanden besteuert werden.

(4) Für Zwecke der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf eine niederländische Gesellschaft auf Grundlage des Artikels 23 behandelt die Bundesrepublik Deutschland verbundene Unternehmen in den Niederlanden auf konsolidierter Basis.

(5) Die Bundesrepublik Deutschland wendet ihr innerstaatliches Steuerrecht (§ 50d Abs. 3 EStG) auf eine „Vrijgestelde beleggingsinstelling“ (Artikel 6a des Wet op de vennootschapsbelasting 1969) gemäß Artikel 23 und den vorstehenden Absätzen an.

XVI. Zu Artikel 24

(1) Die Beschränkungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1a Absatz 2 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten nicht für in den Niederlanden ansässige Ehe-/Lebenspartner. Voraussetzung ist, dass der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Ehe-/Lebenspartner persönlich die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt.

(2) Artikel 24 Absatz 5 hindert einen Vertragsstaat nicht, seine Gruppenbesteuerung („Organschaft“ oder „fiscale eenheid“) auf in diesem Staat ansässige Personen oder dort belegene Betriebsstätten zu beschränken.

Die zuständigen XVII. Zu Artikel 25

Behörden der Staaten können bei einer Verständigungsregelung aufgrund eines Verständigungsverfahrens im Sinne von Artikel 25 vereinbaren, dass der Staat, in dem aufgrund der vorgenannten Regelung eine zusätzliche Steuerbelastung entsteht, keine Erhöhungen, Aufschläge, Zinsen oder Gebühren für diese zusätzliche Steuerbelastung erhebt.

XVIII. Zu Artikel 27

(1) Werden aufgrund des Abkommens personenbezogene Daten ausgetauscht, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

a) Eine zuständige Behörde, die nach Artikel 27 Informationen erhält, unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats auf Ersuchen über die Verwendung der Informationen und die erzielten Ergebnisse.

 

b) Eine zuständige Behörde, die nach Artikel 27 Informationen übermittelt, ergreift alle Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Informationen richtig sowie für die mit ihrer Übermittlung verfolgten Zwecke erforderlich und angemessen sind. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass sie unzutreffende Informationen oder Informationen, die nach Artikel 27 nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt hat, setzt sie die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats unverzüglich davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde hat diese Informationen zu berichtigen beziehungsweise zu löschen.

 

c) Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person ausgetauschten Informationen sowie über die vorgesehene Verwendung dieser Informationen zu unterrichten. Eine Verpflichtung zur Unterrichtung dieser Person besteht nicht, wenn eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse ihr Recht auf Unterrichtung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten unterrichtet zu werden, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Unterrichtung beantragt wird.

 

d) Die nach Artikel 27 ausgetauschten Informationen sind in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht zu löschen.

 

e) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Erhalt von nach Artikel 27 ausgetauschten Informationen.

 

f) Die Vertragsstaaten schützen nach Artikel 27 ausgetauschte Informationen vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Änderung und unbefugter Bekanntgabe.

(2) Artikel 27 gilt außerdem entsprechend für Informationen, die für die Durchführung der einkommensbezogenen Vorschriften nach niederländischem Recht durch die für die Umsetzung, Verwaltung oder Durchsetzung dieser einkommensbezogenen Vorschriften zuständigen Steuerbehörden der Niederlande erheblich sind.

(3) Ungeachtet des Artikels 27 Absatz 2 Satz 2 können alle nach Artikel 27 Absatz 1 von einem Vertragsstaat erhaltenen Informationen ohne weitere Auflagen von diesem Staat auch für die Durchführung der einkommensbezogenen Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 verwendet werden.

XIX. Zu Artikel 29

(1) Investmentvermögen oder Personengesellschaften

a) Bei in einem Vertragsstaat niedergelassenen Investmentvermögen oder Personengesellschaften, die keine intransparenten Gesellschaften sind, können die Verwalter oder geschäftsführenden Gesellschafter für die Investoren des Investmentvermögens oder die Gesellschafter der Personengesellschaft einen Anspruch bezüglich der durch das Abkommen gewährten Vergünstigungen geltend machen, soweit diese Investoren oder Gesellschafter Anspruch auf diese Vergünstigungen haben.

 

b) Im Sinne dieser Bestimmung bedeuten Investmentvermögen oder Personengesellschaften Rechtsträger, die in einem oder beiden Vertragsstaaten nicht wie juristische Personen behandelt werden.

 

c) Die vollständige oder teilweise Anerkennung eines Anspruchs durch den anderen Vertragsstaat kann Verfahrensbedingungen unterworfen werden, die nach dem Ermessen des anderen Vertragsstaats auferlegt werden.

 

d) Mit der Anerkennung eines Anspruchs des Verwalters oder geschäftsführenden Gesellschafters erlischt das Recht des eigentlichen Investors oder Gesellschafters, einen Anspruch auf dieselbe Vergünstigung geltend zu machen.

(2) Geschlossene Fonds für gemeinsame Rechnung

a) Einkünfte und Gewinne aus gemeinsamen Anlagen über in einem der Staaten ansässige geschlossene Fonds für gemeinsame Rechnung (Besloten Fondsen voor Gemene Rekening – geschlossene FGR) und Dachfonds, die aus mehreren geschlossenen FGR bestehen, werden den Beteiligten, die über die geschlossenen FGR Geld anlegen, im Verhältnis zu ihren Beteiligungen am Fonds zugerechnet.

 

b) Ein in einem der Staaten niedergelassener geschlossener FGR, der aus dem anderen Staat stammende Einkünfte oder Gewinne erhält, kann selbst, vertreten durch seinen Fondsverwalter oder Verwahrer, an Stelle der an dem geschlossenen FGR Beteiligten in deren Namen einen Anspruch auf die Vergünstigungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geltend machen, bei dem der andere Staat Vertragspartei ist und das ausdrücklich für einen der betroffenen Investoren gilt. Diese Ansprüche können einer Untersuchung unterzogen werden, wobei ein Fondsverwalter oder Verwahrer auf Anfrage sachdienliche Informationen zu erteilen hat, zu denen eine Aufstellung der Beteiligten und der für einen Anspruch relevanten zugerechneten Einkünfte und Gewinne sowie die konkreten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen der geschlossene FGR Vergünstigungen beantragt, gehören können.

 

c) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b kann ein geschlossener FGR nicht im Namen eines an dem geschlossenen FGR Beteiligten einen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen geltend machen, wenn der Beteiligte bereits selbst für dieselben Einkünfte oder Gewinne einen Anspruch auf Vergünstigungen geltend gemacht hat.

Geschehen zu Berlin am 12. April 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher und nieder­ländindischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Emily Haber

Für das Königreich der Niederlande

Frans Weekers

Protokoll

zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und dem Königreich der Niederlande

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet

der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll

vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung

 

 

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich der Niederlande –

von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) zu schließen –

 

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Artikel 5 Absatz 7 des Abkommens wird durch folgenden Absatz ersetzt:

 

„(7) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten folgende Fälle als nicht von dem Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst:

 

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden,

 

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden,

 

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden,

 

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,

 

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, und

 

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, sofern diese Tätigkeit oder im Fall des Buchstabens f die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.“

Artikel II

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens wird durch folgenden Buchstaben ersetzt:

 

„a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die während eines Zeitraums von 365 Tagen einschließlich des Tages der Dividendenzahlung unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (bei der Berechnung dieses Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentums- oder Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung, wie einer Fusion oder Spaltung, der die Anteile haltenden oder die Dividende zahlenden Gesellschaft ergeben würden),“.

Artikel III

Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgenden Absatz ersetzt:

 

„(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien an einer Gesellschaft oder von vergleichbaren Anteilen, die nicht an einer anerkannten Börse notiert sind, erzielt, können im anderen Staat besteuert werden, sofern der Wert dieser Aktien oder vergleichbaren Anteile zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 75 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Vertragsstaat belegenem unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, ausgenommen unbewegliches Vermögen, in dem diese Gesellschaft oder die Inhaber dieser Anteile ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Diese Gewinne können jedoch nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

 

a) der ansässigen Person vor der ersten Veräußerung weniger als 50 Prozent der Aktien oder vergleichbaren Anteile gehörten oder

 

b) die Gewinne im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung, -fusion, -spaltung oder ähnlichen Transaktion erzielt werden.“

Artikel IV

Artikel 17 des Abkommens wird durch folgenden Artikel ersetzt:

 

„Artikel 17

 

Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen

 

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Ruhegehälter und andere Leistungen, die im Rahmen der Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ausgezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung sowie eine Rente oder ein nach den Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats ausgezahltes Ruhegehalt (Sozialversicherungsrente) auch in dem Vertragsstaat, aus dem es oder sie bezogen wird, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sein oder ihr Gesamtbruttobetrag in einem Kalenderjahr die Summe von 15 000 Euro übersteigt.

 

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Leistung, die nach den Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats ausgezahlt wird und keine Sozialversicherungsrente ist, auch in diesem Staat besteuert werden.

 

(4) Ist dieses Ruhegehalt oder diese ähnliche Vergütung sowie Rente oder Sozialversicherungsrente nicht regelmäßig wiederkehrender Art, so können die Einkünfte ungeachtet der Absätze 1 und 2 auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie bezogen werden.

 

(5) Wiederkehrende und einmalige Leistungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können ungeachtet der Absätze 1 bis 4 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

 

(6) Ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung oder eine Rente gilt als aus einem Vertragsstaat bezogen, soweit die mit dem Ruhegehalt oder der ähnlichen Vergütung oder der Rente zusammenhängenden Beiträge oder Zahlungen oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuervergünstigung führten. Die Übertragung eines Ruhegehalts oder einer ähnlichen Vergütung oder einer Rente von einem Pensionsfonds oder einer Versicherungsgesellschaft in einem Vertragsstaat auf einen Pensionsfonds oder eine Versicherungsgesellschaft in einem anderen Staat schränkt die Besteuerungsrechte des in Satz 1 genannten Staates nicht ein.

 

(7) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie Absatz 2 anzuwenden ist. Außerdem entscheiden sie, welche Angaben eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens im anderen Vertragsstaat vorzulegen hat, insbesondere zur Feststellung, ob die in Absatz 2 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

 

(8) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet

 

a) im Fall der Niederlande eine Rente im Sinne des niederländischen Steuerrechts, deren Leistungen Teil der steuerpflichtigen Einkünfte aus Arbeit und Wohnimmobilien („belastbaar inkomen uit werk en woning“) sind;

 

b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene und vollständige Leistungen vorsieht.“

Artikel V

(1) In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „Artikel 17 Absätze 2 bis 4“ ersetzt.

 

(2) In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens werden die Wörter „Artikel 13 Absatz 1, 2 und 3“ durch die Wörter „Artikel 13 Absätze 1 und 3“ ersetzt.

 

(3) In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 und 4“ durch die Wörter „Artikel 17 Absätze 2, 3 und 5“ ersetzt.

 

(4) In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 3“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 4“ ersetzt.

(5) Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens wird folgender Buchstabe e angefügt:

 

„e) Buchstabe b gilt nicht für Einkünfte einer in den Niederlanden ansässigen Person, wenn die Bundesrepublik Deutschland dieses Abkommen so anwendet, dass diese Einkünfte von der Steuer befreit sind, oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet. In diesem Fall gilt Buchstabe c entsprechend.“

Artikel VI

Nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens werden folgende Absätze angefügt:

 

„(3) Wenn

 

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenannte Staat diese Einkünfte als Einkünfte betrachtet, die einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zugerechnet werden können, sowie

 

b) die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, im erstgenannten Staat von der Steuer befreit sind, gelten die Vergünstigungen dieses Abkommens nicht für Einkünfte, auf die im Drittstaat oder -gebiet weniger als 60 Prozent der Steuer erhoben wird, die im erstgenannten Staat von diesen Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebsstätte im erstgenannten Staat gelegen wäre. In diesem Fall können Einkünfte, für die dieser Absatz gilt, ungeachtet der sonstigen Bestimmungen des Abkommens weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Staates besteuert werden.

 

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Einkünfte aus dem anderen Staat aus einer durch die Betriebsstätte aktiv ausgeübten Geschäftstätigkeit stammen oder mit einer solchen Geschäftstätigkeit verbunden sind (mit Ausnahme der Vornahme, der Verwaltung oder des bloßen Besitzes von Kapitalanlagen für eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, eines Versicherungsunternehmens beziehungsweise eines zugelassenen Wertpapierhändlers).

 

(5) Werden Vergünstigungen nach diesem Abkommen in Bezug auf bestimmte Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aufgrund des Absatzes 3 versagt, so kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats diese Vergünstigungen gleichwohl für diese Einkünfte gewähren, wenn diese zuständige Behörde auf einen Antrag dieser ansässigen Person hin feststellt, dass die Gewährung dieser Vergünstigungen angesichts der Gründe, aus denen diese ansässige Person die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt hat (zum Beispiel bestehende Verluste), gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der nach Satz 1 ein Antrag gestellt wurde, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie dem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt.

 

(6) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Einklang steht.“

Artikel VII

Nummer XIII des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Nummer ersetzt:

 

„XIII. Zu Artikel 17

 

(1) Der Ausdruck „Sozialversicherungsrente“ umfasst

 

a) im Fall der Niederlande

aa) alle nach dem Algemene Ouderdomswet (AOW) ausgezahlten Beträge,

bb) alle nach dem Algemene nabestaandenwet (Anw) ausgezahlten Beträge;

 

b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland

aa) alle von den Bundes- und Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlten Beträge,

bb) alle im Rahmen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgezahlten Beträge,

die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zur Leistung der Zahlungen zu zahlen sind und als Leibrenten oder andere Leistungen nach § 22 Nummer 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gelten.

 

(2) Der Schwellenwert von 15 000 Euro in Artikel 17 Absatz 2 bezieht sich auf die Summe der Bruttobeträge aller von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Arten von Leistungen.

 

(3) Artikel 17 Absatz 3 gilt analog für von der Bundesrepublik Deutschland an eine in den Niederlanden ansässige Person gezahltes Elterngeld.

Artikel VIII

 

Nummer XIV des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Nummer ersetzt:

 

„XIV. Zu den Artikeln 17 und 18

 

Ein aus den Niederlanden stammendes Ruhegehalt fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 18 Absatz 2, soweit der Anspruch auf dieses Ruhegehalt durch einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften geleistete Dienste (öffentlicher Dienst) erworben wurde, ungeachtet des Schuldners dieses Ruhegehalts. Wurde der Anspruch auf ein Ruhegehalt zum Teil im Rahmen des öffentlichen Dienstes und zum Teil im Rahmen einer anderen unselbstständigen Arbeit erworben, so werden der Teil dieses Ruhegehalts, der Artikel 18 Absatz 2 unterliegt, und der Teil, der Artikel 17 unterliegt, anhand der Anzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegehalt im Rahmen des öffentlichen Dienstes beziehungsweise im Rahmen einer anderen unselbstständigen Arbeit erworben wurde, im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegehalt erworben wurde, anteilig ermittelt.“

 

Artikel IX

 

Nummer XVIII des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Nummer ersetzt:

 

„XVIII. Zu Artikel 27

 

(1) Artikel 27 gilt entsprechend für Informationen, die für die Durchführung der einkommensbezogenen Vorschriften nach dem Recht der Niederlande durch die für die Umsetzung, Verwaltung oder Durchsetzung dieser einkommensbezogenen Vorschriften zuständigen Steuerbehörden der Niederlande erheblich sind.

(2) Ungeachtet des Artikels 27 Absatz 2 Satz 2 können alle nach Artikel 27 Absatz 1 von einem Vertragsstaat erhaltenen Informationen ohne weitere Auflagen von diesem Staat auch für die Durchführung der einkommensbezogenen Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden.“

 

Artikel X

 

(1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

 

(2) Dieses Änderungsprotokoll tritt am letzten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Austauschs der Ratifikationsurkunden folgt. Das Abkommen und sein Protokoll in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung sind danach anzuwenden

 

a) in den Niederlanden

auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist;

 

b) in der Bundesrepublik Deutschland

aa) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt;

bb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeit - räume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt.

 

Geschehen zu Den Haag am 24. März 2021 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dirk Brengelmann

 

Für das Königreich der Niederlande

Jasper Wesseling

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