top of page
Anker 1

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Japan

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2016.

Abkommen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und Japan

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und bestimmter anderer Steuern
sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Die Bundesrepublik Deutschland

und

Japan –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,

in der Absicht, ein neues Abkommen zur Beseitigung der Dop­pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern zu schließen, ohne dadurch Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuer­verkürzung oder -umgehung zu schaffen (einschließlich miss­bräuchlicher Gestaltungen, mit denen die Entlastungen dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden sollen, die in Drittstaaten ansässig sind) –

sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1

 

[Persönlicher Geltungsbereich]

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertrags­staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gelten, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertrags­staat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Per­son gelten. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als schränke er das Recht eines Vertragsstaats ein, die in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen zu besteuern. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „steuerlich transparent“ Verhältnisse, in denen Einkünfte eines Rechtsträgers oder Gebildes oder Teile davon nach dem Steuerrecht eines Vertragsstaats nicht auf Ebene des Rechtsträgers oder Gebildes besteuert werden, sondern auf Ebene der Personen, die einen Anteil an dem Rechtsträger oder Gebilde besitzen.

Artikel 2

[Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

a) im Fall Japans für

(i) die Einkommensteuer,

 

(ii) die Körperschaftsteuer,

 

(iii) die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau,

 

(iv) die kommunale Körperschaftsteuer,

 

(v) die kommunalen Einwohnersteuern und

 

(vi) die Unternehmensteuer

 

(im Folgenden als „japanische Steuer“ bezeichnet) sowie

 

b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland für

 

(i) die Einkommensteuer,

 

(ii) die Körperschaftsteuer,

 

(iii) die Gewerbesteuer und

 

(iv) den Solidaritätszuschlag

 

(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

 

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 1 bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren jeweiligen Steuerge­setzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Eintritt mit.

Artikel 3

 

[Allgemeine Begriffsbestimmungen]

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a) bedeutet der Ausdruck „Japan“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das gesamte Hoheitsgebiet Japans einschließlich seines Küstenmeers, in dem das die japanische Steuer betreffende Recht gilt, sowie das gesamte Gebiet außerhalb seines Küstenmeers einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds, über das Japan nach dem Völkerrecht souveräne Rechte ausübt und in dem das die japanische Steuer betreffende Recht gilt;

 

b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, soweit die Bundes­republik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völker­recht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energie­erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;

 

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundes - republik Deutschland oder Japan;

 

d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell­schaften und alle anderen Personenvereinigungen;

 

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung
einer Geschäftstätigkeit;

 

g) umfasst der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;

 

h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“ ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

i)    bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför­derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

j)    bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

 

(i) im Fall Japans alle natürlichen Personen, die die Staats­angehörigkeit Japans besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personen­vereinigungen, die ihren Rechtsstatus aus dem in Japan geltenden Recht ableiten, und

 

(ii) im Fall der Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personen­gesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die ihren Rechtsstatus aus dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ableiten;

 

k) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

 

(i) im Fall Japans den Finanzminister oder seinen bevoll­mächtigten Vertreter und

 

(ii) im Fall der Bundesrepublik Deutschland das Bundes - ministerium der Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat.

 

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Ver­tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor­dert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeu­tung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkom­men gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Vertragsstaat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaats hat.

 

Artikel 4

 

[Ansässige Person]

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Hauptverwaltung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Vertrags­staat, seine Länder und seine Gebietskörperschaften. Der Aus­druck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Vertrags­staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Vertragsstaat steuerpflichtig ist.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver­tragsstaaten ansässig, so wird ihr Status wie folgt bestimmt:

 

a) Die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittel­punkt der Lebensinteressen).

 

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder ver­fügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Ver­tragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsange­hörige sie ist.

d) Ist die Person Staatsangehörige beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behör­den der Vertragsstaaten die Frage durch Verständigung.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, durch Verständigung den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem diese Person unter Berücksichtigung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Hauptverwaltung, ihres Gründungsorts sowie sonstiger maßgeblicher Faktoren im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt. Ohne eine solche Verständigung hat diese Per­son keinen Anspruch auf die im Abkommen vorgesehenen Steuer­entlastungen oder -befreiungen.

 

Artikel 5

 

[Betriebsstätte]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise aus­geübt wird.

 

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere

 

a) einen Ort der Leitung,

 

b) eine Zweigniederlassung,

 

c) eine Geschäftsstelle,

 

d) eine Fabrikationsstätte,

 

e) eine Werkstätte und

 

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch
oder eine andere Stätte der Gewinnung natürlicher Ressour­cen.

 

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

 

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten nicht als Betriebsstätten

 

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

 

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

 

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

 

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

 

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig­keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs­tätigkeit darstellen;

 

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Ge­schäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig­keit darstellt.

 

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver­treters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Vertrags­staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Be­triebsstätte machten.

 

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit han­deln.

 

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell­schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

 

Artikel 6

 

[Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]

 

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per­son aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) bezieht, das im anderen Vertrags­staat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeu­tung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

 

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

 

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe­weglichem Vermögen eines Unternehmens.

 

Artikel 7

 

[Unternehmensgewinne]

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertrags­staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Absatz 2 zugerechnet werden können, im anderen Vertrags­staat besteuert werden.

 

(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 22 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Absatz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaft­lichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre, das die gleichen oder ähn - liche Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der von dem Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unterneh­mens ausgeübten Funktionen, genutzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken.

 

(3) Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dem­entsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert wurden, wird der andere Vertragsstaat, soweit zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlich, eine entsprechende Berichtigung vornehmen, wenn seine zuständige Behörde der Berichtigung des erstgenannten Vertragsstaats zustimmt; stimmt die zustän­dige Behörde nicht zu, werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, eine sich daraus ergebende Dop­pelbesteuerung durch Verständigung zu beseitigen.

(4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti­keln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so wer­den die Bestimmungen jener Artikel durch diesen Artikel nicht berührt.

Artikel 8

[Seeschifffahrt und Luftfahrt]

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr­zeugen im internationalen Verkehr durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Für Zwecke dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch

a) Gewinne aus der Vercharterung leerer Seeschiffe oder Luft­fahrzeuge und

 

b) Gewinne aus der Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstat­tung für den Transport von Containern), die für den Transport von Gütern oder Waren eingesetzt werden,

 

wenn diese Vercharterung oder diese Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehört.

 

(3) Die vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebs - gemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

 

Artikel 9

 

[Verbundene Unternehmen]

(1) Wenn

 

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mit­telbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapi­tal eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

 

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge­schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter­nehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

 

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmän­nischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auf­erlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Be­dingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unter­nehmens dieses Vertragsstaats Gewinne zugerechnet – und ent­sprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen ver­einbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unab­hängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Be­richtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Vertragsstaat unter den in Absatz 1 genannten Umständen die Gewinne eines Unternehmens dieses Vertragsstaats nach Ablauf von zehn Jah­ren ab dem Ende des Steuerjahres, in dem dieses Unternehmen ohne die in Absatz 1 genannten Bedingungen die Gewinne erzielt hätte, die der Änderung unterliegen würden, nicht mehr ändern. Dieser Absatz gilt nicht bei Täuschung oder vorsätzlicher Unter­lassung oder wenn die zuständige Behörde eines Vertragsstaats die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats innerhalb dieser Zehnjahresfrist über das Unternehmen des anderen Ver­tragsstaats unterrichtet, dessen Steuerpflicht gegenüber dem anderen Vertragsstaat unmittelbar von der in Absatz 1 vorge - sehenen Besteuerung eines Unternehmens des erstgenannten Vertragsstaats durch diesen Vertragsstaat betroffen sein kann.

Artikel 10


[Dividenden]

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden können jedoch auch in diesem Vertragsstaat nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht über­steigen:

a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nut­zungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personen­gesellschaft) ist, der während der sechs Monate vor dem Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird, mindes­tens 10 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlen­den Gesellschaft unmittelbar gehörten;

 

b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Ver­tragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft an­sässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtig­te der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig und eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, der wäh­rend der achtzehn Monate vor dem Tag, an dem die Dividenden­berechtigung bestimmt wird, mindestens 25 Prozent der Stimm­rechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar gehörten.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividen­den gezahlt werden.

 

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Gesellschaftsanteilen, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstigen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Ver­tragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Gesellschaftsanteilen steuerlich gleichgestellt sind.

 

(6) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Divi­denden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Be­triebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die von der Gesellschaft ge­zahlten Dividenden besteuern – es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte gehört – noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer auf die nicht ausgeschütteten Ge­winne der Gesellschaft unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

[Zinsen]

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert wer­den.

 

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be­deutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die For­derungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle sonstigen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stam­men, den Einkünften aus Darlehen steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zin­sen im Sinne dieses Artikels.

 

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver­tragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäfts - tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwen­den.

 

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs - berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, ge­messen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Be­trag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück­sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens be­steuert werden.

 

Artikel 12

 

[Lizenzgebühren]

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat an­sässige Person ist, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebüh­ren“ bedeutet Zahlungen jeder Art, die als Gegenleistung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrech­ten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wer­ken, einschließlich kinematographischer Filme, oder von Paten­ten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen oder geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen bezogen werden.

 

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver­tragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stam­men, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebs­stätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Be­triebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs - berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzge­bühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der über - steigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Artikel 13

 

[Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen]

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat belegen ist, kön­nen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an Gesellschaften, Personengesellschaften oder Vermögensmassen bezieht, bei denen der Wert ihres Vermögens zu mindestens 50 Prozent un­mittelbar oder mittelbar auf im anderen Vertragsstaat belegenem unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruht, kön­nen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

(3) Gewinne aus der Veräußerung von anderem als unbeweg­lichem Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertrags­staat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräuße­rung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von die­sem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von anderem als unbeweglichem Vermögen, das dem Be­trieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

(5) Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1 bis 4 nicht genanntem Vermögen können nur in dem Vertragsstaat be­steuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

 

Artikel 14

 

[Einkünfte aus unselbständiger Arbeit]

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in die­sem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort aus - geübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Ver­tragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erst­genannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn

 

a) der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona­ten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und

 

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit­geber gezahlt werden, der nicht im anderen Vertragsstaat an­sässig ist, und

 

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen wer­den, die der Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat hat.

 

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti­kels können Vergütungen für eine unselbständige Arbeit, die an Bord eines von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahr­zeugs ausgeübt wird, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

Artikel 15

 

[Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen]

 

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs­rats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat an­sässig ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

Artikel 16

 

[Künstler und Sportler]

 

(1) Ungeachtet des Artikels 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler oder Musiker, oder als Sportler aus der im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit dieser ansässigen Person bezieht, im anderen Vertrags­staat besteuert werden.

 

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sport­ler als solchem persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künst­ler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet des Artikels 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätig­keit ausübt.

 

Artikel 17

 

[Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen]

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, sowie Zahlungen auf Grund des Sozialversicherungs­rechts des erstgenannten Vertragsstaats, die einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, im erstgenann­ten Vertragsstaat besteuert werden.

 

(2) Wiederkehrende und einmalige Zahlungen eines Vertrags­staats, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaf­ten an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Ent­schädigung für politische Verfolgung oder für Verletzungen oder Schäden auf Grund von Kriegshandlungen (einschließlich Wieder­gutmachungsleistungen) können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

 

Artikel 18

 

[Öffentlicher Dienst]

(1)

a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebiets­körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Ver­tragsstaat, diesem Land oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können je­doch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Vertragsstaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und

 

(i) eine Staatsangehörige dieses anderen Vertragsstaats ist oder

 

(ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem anderen Vertrags­staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

 

a) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einem von ihnen errichteten oder durch Beiträge finanzierten Sonder­vermögen an eine natürliche Person für die diesem Vertrags­staat, diesem Land oder dieser Gebietskörperschaft geleis­teten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansäs­sig und eine Staatsangehörige dieses anderen Vertragsstaats ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütun­gen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.

 

(4) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die das Goethe-Institut, der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) oder zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten durch einen diplomatischen Notenwechsel vereinbarte ähnliche Einrichtungen an eine natürliche Person für ihnen geleistete Dienste zahlen. Werden diese Vergütungen jedoch in dem Ver­tragsstaat, in dem die Einrichtung gegründet wurde, nicht be­steuert, so gilt je nach Sachlage Artikel 14, 15, 16 oder 17.

 

Artikel 19

 

[Studenten]

Zahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Aus­bildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Ver­tragsstaat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des erstgenannten Vertragsstaats stammen. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung gilt bei Auszubildenden nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab ihrem ersten Ausbildungstag im erstgenannten Vertragsstaat.

 

Artikel 20

 

[Andere Einkünfte]

(1) Einkünfte, deren Nutzungsberechtigter eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist und die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden, können ungeachtet ihrer Her­kunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg­lichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzu­wenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungs­berechtigte im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tat­sächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Arti­kel 7 anzuwenden.

 

(3) Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten ansässigen Person und dem Zahlenden oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die in Absatz 1 genannten Einkünfte den Betrag, den sie ohne diese Beziehungen untereinander vereinbart hätten, so wird die­ser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestim­mungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 21

 

[Anspruch auf Vergünstigungen]

(1) Sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht, hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, in einem Steuerjahr nur dann An­spruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn sie eine berechtigte Person im Sinne des Absatzes 2 ist und alle in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens genannten sonstigen Voraussetzungen für die Erlangung dieser Vergünsti­gungen erfüllt.

 

(2) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist in einem Steuerjahr nur dann eine berechtigte Person, wenn sie entweder

 

a) eine natürliche Person ist,

 

b) ein berechtigter staatlicher Rechtsträger ist,

 

c) eine Gesellschaft ist, sofern ihre Hauptaktiengattung an einer oder mehreren anerkannten Börsen notiert oder eingetragen ist und dort regelmäßig gehandelt wird,

 

d) ein Altersvorsorgefonds oder eine Altersvorsorgeeinrichtung ist, sofern am Ende des vorhergehenden Steuerjahres mehr als 50 Prozent der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässige natürliche Personen sind,

 

e) eine nach dem Recht dieses Vertragsstaats errichtete Person ist und ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, erziehe­rischen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen oder öffentlichen Zwecken betrieben wird, jedoch nur, wenn ihre gesamten oder ein Teil ihrer Einkünfte nach dem Recht dieses Vertragsstaats ganz oder teilweise von der Steuer befreit wer­den können, oder

 

f) eine andere als eine natürliche Person ist, sofern mindestens 65 Prozent der Stimmrechtsaktien oder sonstigen Eigentums­rechte der Person unmittelbar oder mittelbar in diesem Ver­tragsstaat ansässigen Personen gehören, die auf Grund des Buchstabens a, b, c, d oder e berechtigte Personen sind.

 

(3) Ungeachtet dessen, ob eine in einem Vertragsstaat an - sässige Person eine berechtigte Person ist, hat sie Anspruch auf eine Vergünstigung nach diesem Abkommen für Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, wenn sie alle in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens genannten sonstigen Voraus­setzungen für die Erlangung dieser Vergünstigung erfüllt und wenn

 

a) mindestens 65 Prozent der Stimmrechtsaktien oder sonstigen Eigentumsrechte der Person unmittelbar oder mittelbar Per­sonen gehören, die, wenn sie die Einkünfte unmittelbar be­zogen hätten, nach dem Abkommen Anspruch auf gleichwer­tige oder vorteilhaftere Vergünstigungen hätten, oder

 

b) mindestens 90 Prozent der Stimmrechtsaktien oder sonstigen Eigentumsrechte der Person unmittelbar oder mittelbar Per­sonen gehören, die, wenn sie die Einkünfte unmittelbar be­zogen hätten, nach dem Abkommen oder einem von dem Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, mit einem an­deren Staat geschlossenen Abkommen Anspruch auf gleich­wertige oder vorteilhaftere Vergünstigungen hätten.

 

(4) Findet Absatz 2 Buchstabe f oder Absatz 3 Anwendung,

 

a) so erfüllt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im Hinblick auf die Besteuerung im Abzugsweg in dem Steuer­jahr, in dem die Einkünfte gezahlt werden, die darin beschrie­benen Voraussetzungen, wenn sie diese während der zwölf Monate vor dem Tag der Zahlung (bei Dividenden dem Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird) erfüllt hat;

 

b) so erfüllt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in allen anderen Fällen in einem Steuerjahr die in Absatz 2 Buchsta­be f oder Absatz 3 beschriebenen Voraussetzungen, wenn sie diese an mindestens der Hälfte der Tage des Steuerjahres erfüllt hat.

(5)

a) Ungeachtet dessen, ob eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine berechtigte Person ist, hat sie Anspruch auf eine Vergünstigung nach diesem Abkommen für Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, wenn

(i) sie im erstgenannten Vertragsstaat aktiv eine Geschäfts­tätigkeit ausübt (mit Ausnahme der Vornahme oder Ver­waltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Wertpapierhändlers),

 

(ii) die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat im Zusam­menhang mit dieser Geschäftstätigkeit bezogen werden oder mit ihr verbunden sind und

 

(iii) sie alle in den einschlägigen Bestimmungen des Abkom­mens genannten sonstigen Voraussetzungen für die Er­langung dieser Vergünstigung erfüllt.

 

b) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ein­künfte aus einer im anderen Vertragsstaat von ihr ausgeübten Geschäftstätigkeit oder bezieht sie im anderen Vertragsstaat erzielte Einkünfte von einer Person, die in einer in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder b beschriebenen Beziehung zu ihr steht, so gelten die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur dann als für diese Einkünfte erfüllt, wenn die im erst - genannten Vertragsstaat ausgeübte Geschäftstätigkeit im Verhältnis zu der im anderen Vertragsstaat ausgeübten Ge­schäftstätigkeit erheblich ist. Ob die Geschäftstätigkeit im Sinne dieses Absatzes erheblich ist, wird anhand der Ge­samtumstände festgestellt.

 

c) Bei der Feststellung, ob eine Person nach Buchstabe a in einem Vertragsstaat aktiv eine Geschäftstätigkeit ausübt, gel­ten die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter sie ist, und die Geschäftstätigkeit einer mit ihr verbundenen Person – jedoch nur, soweit beide Personen in denselben oder einander ergänzenden Geschäftszweigen tätig sind – als Geschäftstätigkeit der erstgenannten Person. Eine Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn einer der beiden Personen mindestens 50 Prozent der Eigentums­rechte an der anderen Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Prozent der Stimmrechtsaktien der Gesell­schaft) unmittelbar oder mittelbar gehören oder einer weite­ren Person mindestens 50 Prozent der Eigentumsrechte an jeder Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Pro­zent der Stimmrechtsaktien der Gesellschaft) unmittelbar oder mittelbar gehören. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn den Gesamtumständen zufolge die eine die andere beherrscht oder beide von derselben Person oder denselben Personen beherrscht wer­den.

 

(6) Einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die weder eine berechtigte Person ist noch nach Absatz 3 oder 5 Anspruch auf die darin genannten Vergünstigungen hat, werden auf Antrag für Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat gleichwohl alle Ver­günstigungen oder eine Vergünstigung nach diesem Abkommen gewährt, wenn die zuständige Behörde des anderen Vertrags­staats in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer Verwaltungspraxis feststellt, dass keiner der wesentlichen Zwecke der Errichtung, des Erwerbs oder der Erhaltung der Per­son sowie der Ausübung ihrer Geschäfte darin besteht, diese Vergünstigungen zu erlangen. Die zuständige Behörde des Ver­tragsstaats, bei der ein Antrag einer im anderen Vertragsstaat an­sässigen Person nach diesem Absatz gestellt wurde, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie den Antrag ablehnt.

(7) Im Sinne dieses Artikels

a) bedeutet der Ausdruck „berechtigter staatlicher Rechtsträ­ger“ die Regierung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, oder einer seiner Gebietskörperschaften, die Deutsche Bun­desbank, die japanische Zentralbank oder eine Person, die unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der Regierung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, oder einer seiner Gebietskörperschaften steht,

 

b) bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengat­tung oder -gattungen einer Gesellschaft, die eine Mehrheit der Stimmrechtsaktien der Gesellschaft darstellt beziehungs­weise darstellen,

 

c) bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“

 

(i) jede nach den Bestimmungen des japanischen Finanz­produkte- und Börsengesetzes (Gesetz Nr. 25 von 1948) errichtete Börse,

 

(ii) jeden geregelten Markt nach der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (in der jeweils gelten­den Fassung) beziehungsweise jeder Nachfolgerichtlinie,

 

(iii) die Hong Kong Exchanges and Clearing, das NASDAQ-System, die New York Stock Exchange, die Singapore Ex­change, die SIX Swiss Exchange und die Taiwan Stock Exchange sowie

 

(iv) jede andere Börse, welche die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Artikels einver­nehmlich anerkennen,

 

d) bedeutet der Ausdruck „Altersvorsorgefonds oder Altersvorsorgeeinrichtung“ eine Person, die

 

(i) ausschließlich oder fast ausschließlich gegründet wurde und betrieben wird, um Ruhegehälter oder ähnliche Leis­tungen zu verwalten oder bereitzustellen, oder

 

(ii) gegründet wurde und betrieben wird, um für die unter Ziffer i genannten Personen Mittel anzulegen, sofern im Wesentlichen alle Einkünfte dieser Person aus Anlagen stammen, die zugunsten jener Personen getätigt wurden.

 

(8) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom­mens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn die maßgeblichen Gesamt­umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Erlangung dieser Vergünstigung einer der wesentlichen Zwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar diese Ver­günstigung zur Folge hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umstän­den mit Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Einklang steht.

 

(9) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zur Verhinderung der Steuerumgehung oder -verkürzung in irgendeiner Weise ein, solange diese Rechtsvorschriften mit Ziel und Zweck des Abkommens im Einklang stehen.

 

Artikel 22

 

[Beseitigung der Doppelbesteuerung]

 

(1) Bezieht eine in Japan ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so wird – vorbehaltlich der Rechtsvorschriften Japans über die Anrechnung einer in einem anderen Staat als Japan zu entrichtenden Steuer auf die japanische Steuer – der für diese Einkünfte zu entrichtende Betrag der deutschen Steuer auf die von dieser ansässigen Person erhobene japanische Steuer an­gerechnet. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch den Betrag der japanischen Steuer, der diesen Einkünften entspricht, nicht über­steigen.

 

(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Japan besteuert werden oder sind sie nach Artikel 10 Absatz 3 von der japanischen Steuer befreit, so gilt Folgendes:

a) Soweit Buchstabe c nichts anderes vorsieht, werden die Ein­künfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Für Dividenden gilt dies nur, wenn die Divi­denden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Japan ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der Bun­desrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehört. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungs­grundlage gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Ge­sellschaft, für Dividenden, die von der ausschüttenden Ge­sellschaft für Zwecke der Steuer in Japan abgezogen werden können, oder für Dividenden, die nach dem Recht der Bun­desrepublik Deutschland einer Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Ge­sellschaft ist.

 

b) Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenomme­nen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu be­rücksichtigen.

 

c) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut­schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu­ern die japanische Steuer angerechnet, die nach japanischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wurde:

 

(i) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist;

 

(ii) Veräußerungsgewinne, auf die Artikel 13 Absatz 2 anzu­wenden ist;

 

(iii) Einkünfte, auf die Artikel 15 anzuwenden ist;

 

(iv) Einkünfte, auf die Artikel 16 anzuwenden ist;

 

(v) Einkünfte, auf die Artikel 17 Absatz 1 anzuwenden ist.

 

Für die Anwendung dieses Buchstabens gelten Einkünfte ei­ner in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Japan besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb Japans.

 

d) Buchstabe a ist auf Gewinne und Einkünfte im Sinne der Ar­tikel 7 und 10 und auf Gewinne aus der Veräußerung von Ver­mögen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 nur anzuwenden, soweit sie durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Gewin­nung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsge­schäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder soweit sie wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zu­zurechnen sind. Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht. Ist Buchstabe a nicht anzuwenden, wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt.

 

e) Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt, wenn

 

(i) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Teile davon unter­schiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet wer­den und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuord­nung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert oder nicht oder niedriger besteuert würden und sich im Fall doppelter Besteuerung dieser Konflikt nicht durch ein Ver­fahren nach Artikel 24 Absatz 2 oder 3 regeln lässt;

 

(ii) Japan Einkünfte oder Teile davon nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert, oder 

iii) die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation Ja­pan auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Teile davon notifiziert, auf die sie die Steueranrechnung nach Buch­stabe c anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteue­rung wird für die notifizierten Einkünfte oder Teile davon durch Steueranrechnung ab dem 1. Januar des Kalender­jahres beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

 

Artikel 23

 

[Gleichbehandlung]

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen­den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas­tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen­den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats unter gleichen Verhältnissen insbesondere hin­sichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

 

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im ande­ren Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Vertragsstaats, die die gleiche Tätig­keit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -entlastungen und -er-mäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familien­lasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

 

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4, Arti­kel 12 Absatz 4 oder Artikel 20 Absatz 3 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Zahlungen, die ein Unter­nehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Vertragsstaat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

 

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Ver­tragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen­den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas­tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen­den Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern je­der Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

Artikel 24

 

[Verständigungsverfahren]

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be­steuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner­staatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbe­helfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter­breiten, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unter­breitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechen­den Besteuerung führt.

 

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver­tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht ent­sprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungs­regelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

 

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle­gung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, durch Verständigung zu beseitigen. Sie können sich auch gemeinsam beraten, um eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, zu beseitigen.

 

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren, gegebenen­falls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

 

(5) Wenn

 

a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Ab­kommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und

 

b) die zuständigen Behörden sich innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des an­deren Vertragsstaats erfolglos um eine Einigung zur Regelung des Falles nach Absatz 2 bemüht haben,


werden noch offene Fragen des Falls auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese noch offenen Fragen wer­den jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn diesbezüglich bereits in einem der Vertragsstaaten eine rechts­kräftige Gerichtsentscheidung ergangen ist oder die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten übereingekommen sind, dass diese Fragen sich nicht für eine Regelung durch ein Schiedsver­fahren eignen, und dies der Person, die den Fall vorgelegt hat, innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falles bei der zustän­digen Behörde des anderen Vertragsstaats mitgeteilt haben. Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich und un­geachtet der Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts die­ser Vertragsstaaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung nicht an. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser Absatz durchzuführen ist.

Artikel 25

[Informationsaustausch]

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheb­lich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

 

(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 er­halten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Vertragsstaats beschafften Infor­mationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (ein­schließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechtsbehelfe hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwen­den. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichts­verfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Unge­achtet der vorstehenden Bestimmungen können Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsstaaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zu­ständige Behörde des die Informationen übermittelnden anderen Vertragsstaats dieser Verwendung zuvor zugestimmt hat.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als ver­pflichteten sie einen Vertragsstaat,

 

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset­zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver­tragsstaats abweichen,

 

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üb­lichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver­tragsstaats nicht beschafft werden können,

 

c) Informationen zu erteilen, die ein Betriebs-, Geschäfts-, Gewerbe-, Handels- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts­verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffent­lichen Ordnung (ordre public) widerspräche.

 

(4) Ersucht ein Vertragsstaat nach diesem Artikel um Informa­tionen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Infor­mationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die in Satz 1 enthaltene Ver­pflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, diese Beschränkungen sind jedoch nicht so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ableh­nen, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informatio­nen hat.

 

(5) Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als könne ein Vertrags­staat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanz­institut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder be­finden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

 

Artikel 26

 

[Amtshilfe bei der Steuererhebung]

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

 

(2) Der Ausdruck „Steueranspruch“ im Sinne dieses Artikels bedeutet einen Betrag, der in Bezug auf die folgenden Steuern geschuldet wird, soweit die Besteuerung nicht diesem Abkom­men oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geld - bußen sowie Vollstreckungskosten und Kosten für Sicherungs­maßnahmen:

 

a) im Fall Japans für

 

(i) die Einkommensteuer,

 

(ii) die Körperschaftsteuer,

 

(iii) die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau,

 

(iv) die Sonderkörperschaftsteuer für den Wiederaufbau,

 

(v) die kommunale Körperschaftsteuer,

 

(vi) die Verbrauchsteuer,

 

(vii) die kommunale Verbrauchsteuer,

 

(viii) die Erbschaftsteuer und

 

(ix) die Schenkungsteuer;

b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland für

 

(i) die Einkommensteuer,

 

(ii) die Körperschaftsteuer,

 

(iii) den Solidaritätszuschlag,

 

(iv) die Umsatzsteuer,

 

(v) die Versicherungsteuer,

 

(vi) die Vermögensteuer,

(vii) die Erbschaftsteuer,

 

(viii) die Schenkungsteuer,

 

(ix) die Gewerbesteuer und

 

(x) die Grunderwerbsteuer;

 

c) für sonstige Steuern, auf die sich die Regierungen der Ver­tragsstaaten jeweils durch einen diplomatischen Notenwechsel verständigen;

 

d) für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den durch die Buchstaben a, b und c erfassten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Vertragsstaats vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaats die Vollstreckung nicht verhindern kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Be­hörde dieses Vertragsstaats für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch wird von dem anderen Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung der eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steuer­anspruch um einen Steueranspruch dieses anderen Vertrags­staats, bei dem die Voraussetzungen für ein Ersuchen dieses an­deren Vertragsstaats nach diesem Absatz erfüllt sind.

 

(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags­staats um einen Anspruch, bei dem dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung erlassen kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständi­gen Behörde dieses Vertragsstaats zum Zweck der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Dieser andere Vertragsstaat leitet in Übereinstimmung mit den eigenen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Vertragsstaats, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen in dem erstgenannten Vertrags­staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Vollstreckung zu verhindern.

 

(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in die­sem Vertragsstaat nicht den Verjährungsfristen oder den Bestim­mungen über vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Vertragsstaats. Auch hat ein Steueran­spruch, der von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in die­sem Vertragsstaat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.

 

(6) Ungeachtet des Absatzes 5 haben Handlungen eines Ver­tragsstaats im Zuge der Erhebung eines von der zuständigen Be­hörde dieses Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannten Steueranspruchs, die bei Vornahme durch den anderen Vertragsstaat eine Hemmung oder Unterbrechung der nach dem Recht des anderen Vertragsstaats für den Steuer­anspruch geltenden Verjährungsfristen bewirken würden, eben­diese Wirkung nach dem Recht des anderen Vertragsstaats. Der erstgenannte Vertragsstaat unterrichtet den anderen Vertrags­staat über entsprechende Handlungen.

 

(7) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gül­tigkeit oder der Höhe eines Steueranspruchs eines Vertrags­staats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehör­den des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.

 

(8) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er­suchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Ab­satz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstge­nannten Vertragsstaat ausgezahlt hat,

 

a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaats, der nach dem Recht dieses Vertragsstaats vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaats die Vollstreckung nicht ver­hindern kann, oder

 

b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaats, für den dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung erlassen kann,

 

so teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats dies der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats unverzüglich mit und setzt das Ersuchen nach Wahl des anderen Vertragsstaats aus oder nimmt es zurück.

 

(9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

 

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset­zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver­tragsstaats abweichen,

 

b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen,

 

c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung seines Steueranspruchs, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat,

 

d) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für die­sen Vertragsstaat im Vergleich zum sich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist.

 

(10) Bevor Amtshilfe nach diesem Artikel geleistet wird, ver­ständigen sich die zuständigen Behörden der beiden Vertrags­staaten darüber, wie dieser Artikel anzuwenden ist und wie sichergestellt wird, dass beide Vertragsstaaten in vergleichbarem Maß Amtshilfe leisten. Insbesondere verständigen sich die zu­ständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten auf eine Begren­zung der Anzahl der Amtshilfeersuchen, die ein Vertragsstaat pro Jahr stellen kann, und eine Mindesthöhe für Steueransprüche, für die um Amtshilfe ersucht wird.

 

Artikel 27

 

[Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung]

(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividen­den, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im ande­ren Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Ver­tragsstaats zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkom­men nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie nach dem Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.

 

(2) Anträge auf Erstattung der Abzugsteuern eines Vertrags­staats, für die eine Ermäßigung oder Befreiung nach diesem Ab­kommen gilt, sind innerhalb der im innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaats vorgesehenen Frist zu stellen.

 

(3) Jeder Vertragsstaat kann Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, keiner oder nur einer er­mäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerab­zug erfolgen können, der in dem einschlägigen Artikel vorgese­hen ist.

 

(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann vom Steuerpflichtigen die Vorlage einer Bescheinigung der zu­ständigen Behörde des anderen Vertragsstaats über seine An­sässigkeit im anderen Vertragsstaat verlangen.

 

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die Durchführung dieses Artikels in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jedes Vertragsstaats durch Verständigung regeln.

 

Artikel 28

 

[Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen]

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

 

Artikel 29

 

[Überschriften]

Die Artikelüberschriften dienen lediglich der besseren Orien­tierung und haben keine Auswirkung auf die Auslegung des Ab­kommens.

Artikel 30

 

[Protokoll]

Das diesem Abkommen angefügte Protokoll ist Bestandteil desselben.

 

Artikel 31

 

[Inkrafttreten]

(1) Jeder Vertragsstaat übermittelt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine schriftliche Notifikation zur Bestä­tigung, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens notwen­digen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Ab­kommen tritt am dreißigsten Tag nach Eingang der späteren Notifikation in Kraft.

(2) Dieses Abkommen ist anzuwenden

 

a) im Fall Japans

 

(i) bei den auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern für Steuerjahre ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem das Ab­kommen in Kraft getreten ist, und

 

(ii) bei den nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erho­benen Steuern auf die Steuern, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, so­wie

 

b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland

 

(i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres ge­zahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und

 

(ii) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft ge­treten ist.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist Artikel 25 unabhängig vom Zeitpunkt der Erhebung der Steuern und vom Steuerjahr, auf das sich die Steuern beziehen, ab dem Tag des Inkrafttretens des Ab­kommens anzuwenden.

 

(4) Das am 22. April 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Ver­meidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkom­men und bei einigen anderen Steuern in der durch das am 17. April 1979 in Tokyo unterzeichnete Protokoll und das am 17. Februar 1983 in Bonn unterzeichnete Zweite Protokoll geän­derten und ergänzten Fassung (im Folgenden als „Vorgängerabkommen“ bezeichnet) ist auf die Steuern, für die dieses Abkom­men nach Absatz 2 gilt, ab dem Tag der Anwendbarkeit dieses Abkommens nicht mehr anzuwenden.

(5) Auf die Vermögensteuer, für die das Vorgängerabkommen gilt, ist das Vorgängerabkommen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht mehr anzuwenden.

 

(6) Das Vorgängerabkommen tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.

 

(7) Ungeachtet des Absatzes 6 ist das Vorgängerabkommen weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem nach diesem Artikel dieses Abkommen anwend­bar ist.

 

(8) Ungeachtet des Inkrafttretens dieses Abkommens hat eine natürliche Person, der bei Inkrafttreten des Abkommens Vergüns­tigungen nach Artikel 20 des Vorgängerabkommens zustehen, bis zu dem Zeitpunkt weiterhin Anspruch auf diese Vergünstigun­gen, ab dem sie keinen Anspruch darauf mehr gehabt hätte, wenn das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre.

 

Artikel 32

 

[Kündigung]

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttre­tens an gerechnet, das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwen­den

a) im Fall Japans

 

(i) bei den auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern für Steuerjahre ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Kündigungsjahr folgt, und

 

(ii) bei den nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erho­benen Steuern auf die Steuern, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt, sowie

 

b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland

 

(i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträ­ge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt, und

 

(ii) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt.

 

Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung beim anderen Vertragsstaat.

 

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

 

Geschehen zu Tokyo am 17. Dezember 2015 in zwei Urschrif­ten, jede in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wo­bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle­gung des deutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Hans Carl von Werthern

Für Japan

Yoji Muto

Protokoll

Bei Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundes­republik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuer­verkürzung und -umgehung (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) am 17. Dezember 2015 in Tokyo haben die Bundes - republik Deutschland und Japan die nachstehenden Bestimmun­gen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

1. Zu Artikel 2 des Abkommens:

 

Die Abkommensbestimmungen zur Einkommensbesteue­rung gelten sinngemäß für die Gewerbesteuer der Bundes­republik Deutschland und die Unternehmensteuer Japans sowie für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnli­cher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben diesen Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit sie anhand einer anderen Grundlage oder unter Berücksichtigung anderer Faktoren als des Einkommens berechnet werden.

2. Zu Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens:

Eine Person ist in einem Vertragsstaat auch dann „steuer­pflichtig“, wenn ihre gesamten oder ein Teil ihrer Einkünfte auf Grund der Erfüllung der im Steuerrecht dieses Vertrags­staats festgelegten Voraussetzungen für eine Befreiung dort von der Steuer befreit sind.

3. Zu den Artikeln 6 bis 20 des Abkommens:

Wenn ein Vertragsstaat auf Grund einer Abkommensbestimmung den Steuersatz für Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person ermäßigt oder ihre Ein­künfte von der Steuer befreit und die Person von dem anderen Vertragsstaat nach dem dort geltenden Recht nur mit dem Teil der Einkünfte der Steuer unterworfen wird, der in diesen anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird, gilt die Ermäßigung oder Befreiung nur für den Anteil der Einkünfte, der in diesen anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird.

4. Ungeachtet des Abkommens gilt Folgendes:

a) Im Fall Japans können folgende in Japan erzielte Einkünfte oder Gewinne dort nach dem Recht Japans besteuert werden:

 

i) Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt wer­den, die bei der Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens für die japanische Steuer Anspruch auf einen Abzug für an ihre Begünstigten gezahlte Dividenden hat,

(ii) Zinsen, die anhand von Einnahmen, Umsätzen, Ein­künften, Gewinnen oder sonstigen Mittelzuflüssen des Schuldners oder einer mit ihm verbundenen Per­son, von Wertänderungen bei Vermögen des Schuld­ners oder einer mit ihm verbundenen Person oder von durch den Schuldner oder eine mit ihm verbun­dene Person geleisteten Dividenden, Personengesellschaftsausschüttungen oder ähnlichen Zahlun­gen ermittelt werden, und gleichartige sonstige Zinsen sowie

 

(iii) Einkünfte oder Gewinne eines stillen Gesellschafters aus einem Vertrag über eine stille Beteiligung (Tokumei Kumiai) oder einem ähnlichen Vertrag;

b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland können alle in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Einkünfte dort nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland be­steuert werden, wenn sie

 

(i) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteili­gung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesell­schafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, be­ruhen und

 

(ii) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind.

 

5. Zu Artikel 10 des Abkommens:

 

a) Ausschüttungen auf Anteile an einem deutschen Invest­mentvermögen gelten als Dividenden.

 

b) Ungeachtet dieses Artikels gelten Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 dieses Artikels nicht für Dividenden, die von einer deutschen REIT-Aktiengesellschaft oder einem deutschen Investmentvermögen gezahlt werden.

 

c) Im Sinne der Buchstaben a und b bedeutet der Aus­druck „deutsches Investmentvermögen“ einen (nicht als Personengesellschaft errichteten) Organismus im Sinne des deutschen Kapitalanlagegesetzbuchs mit einer An­zahl von Anlegern, der mit dem Hauptzweck der Renditeerzielung ein diversifiziertes Wertpapierportfolio hält oder unmittelbar oder mittelbar in Immobilien investiert.

 

6. Zu Artikel 21 Absatz 5 des Abkommens:

 

Buchstabe c dieses Absatzes gilt nur für Personen, die in demselben Vertragsstaat ansässig sind, und für Geschäfts­tätigkeiten, die in demselben Vertragsstaat ausgeübt wer­den.

 

7. Zu Artikel 21 Absatz 9 des Abkommens:

 

Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zur Verhinde­rung der Steuerumgehung oder -verkürzung umfassen

 

a) im Fall Japans Kapitel II § 4-2 sowie Kapitel III §§ 7-4 und 24 des japanischen Gesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen (Gesetz Nummer 26 von 1957),

 

b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland den Vierten, Fünften und Siebenten Teil des Außensteuergesetzes, § 42 der Abgabenordnung und § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes.

8. Zu Artikel 22 des Abkommens:

Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er Japan, einen Betrag der deutschen Steuer auf die Unterneh­mensteuer Japans anzurechnen, oder die Bundesrepublik Deutschland, einen Betrag der japanischen Steuer auf die Gewerbesteuer der Bundesrepublik Deutschland anzurech­nen.

 

9. Zu Artikel 23 des Abkommens:

Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung von Einkünften oder vergleichbare Vergünstigungen zwischen einem Unternehmen dieses Vertragsstaats und einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats zuzulassen.

 

10. Zu Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens:

a) Die zuständigen Behörden legen durch Verständigung ein Standardverfahren fest, mit dem sichergestellt wer­den soll, dass ein Schiedsspruch innerhalb von zwei Jahren nach einem Schiedsantrag im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 des Abkommens umgesetzt wird, und bemühen sich nach besten Kräften, das Verfahren ein­zuhalten.

 

b) Eine Schiedsstelle wird entsprechend den folgenden Re­geln eingerichtet:

 

(i) Eine Schiedsstelle besteht aus drei Schiedsrichtern mit Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen.

 

(ii) Jede zuständige Behörde bestellt einen Schiedsrich­ter. Die beiden von den zuständigen Behörden bestellten Schiedsrichter bestellen den dritten Schieds­richter, der gemäß den von den zuständigen Behörden vereinbarten Verfahren den Vorsitz der Schiedsstelle ausübt.

 

(iii) Die Schiedsrichter dürfen nicht bei den Steuerbehör­den der Vertragsstaaten beschäftigt sein und dürfen sich in keiner Funktion mit dem nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vorgelegten Fall befasst haben. Der dritte Schiedsrichter darf nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten sein, seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht in einem der beiden Vertragsstaaten haben oder gehabt haben und bei keinem der beiden Vertragsstaaten beschäf­tigt sein oder gewesen sein.

 

(iv) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sich alle Schiedsrichter und ihre Mitarbeiter vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Erklärungen, die jeder zuständigen Behörde übermit­telt werden, verpflichten, die in Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens sowie im geltenden innerstaatli­chen Recht der Vertragsstaaten beschriebenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten einzuhal­ten.

 

(v) Jede zuständige Behörde trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters und ihre eigenen Aufwendungen. Die Kosten des Vorsitzenden einer Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Verfahrens verbundene Aufwendungen tragen die zuständigen Behörden zu gleichen Teilen.

 

c) Die zuständigen Behörden stellen allen Schiedsrichtern und deren Mitarbeitern unverzüglich die für den Schiedsspruch erforderlichen Informationen zur Verfü­gung.

 

d) Für Schiedssprüche gilt Folgendes:

 

(i) Ein Schiedsspruch hat formal keine Präzedenzwirkung.

 

(ii) Ein Schiedsspruch ist endgültig, es sei denn, er wird von den Gerichten eines der Vertragsstaaten wegen einer Verletzung des Artikels 24 Absatz 5 des Ab­kommens, dieser Nummer oder einer nach Buchsta­be a festgelegten Verfahrensregel, die den Schieds­spruch nachvollziehbar beeinflusst haben könnte, für nicht durchsetzbar befunden. Wird der Schieds­spruch auf Grund der Verletzung für nicht durchsetz­bar befunden, so gilt der Schiedsantrag als nicht ge­stellt und das Schiedsverfahren als nicht durchgeführt (außer für Zwecke des Buchstabens b Ziffern iv und v).

e) Wenn vor Übermittlung einer Entscheidung an die zu­ständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle

 

(i) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung nach Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens regeln,

 

(ii) die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schieds­antrag zurückzieht oder

 

(iii) während des Schiedsverfahrens in einem der Ver­tragsstaaten eine rechtskräftige Gerichtsentschei­dung zu dem Fall ergeht,

endet das den Fall betreffende Verständigungsverfahren und auch das Schiedsverfahren.

 

f)  Ist zu einem Fall ein Klage- oder Rechtsbehelfsverfahren

anhängig, so gilt die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung als von der Person, die den Fall vorgelegt hat, nicht angenommen, sofern eine unmittel­bar von dem Fall betroffene Person, die Partei des Kla­ge- oder Rechtsbehelfsverfahrens ist, nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Entscheidung der Schiedsstelle alle im Schiedsverfahren geregelten Fra­gen der Prüfung durch das zuständige Gericht entzieht. In diesem Fall ist eine weitere Prüfung des Falls durch die zuständigen Behörden nicht möglich.

 

g) Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens und diese Nummer gelten nicht für durch Artikel 4 Absatz 3 des Abkom­mens erfasste Fälle.

 

h) Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens und diese Nummer gelten sinngemäß für Fälle, die nach Artikel 25 Absatz 1 des am 22. April 1966 in Bonn unterzeichneten Abkom­mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steu­ern in der durch das am 17. April 1979 in Tokyo unter­zeichnete Protokoll und das am 17. Februar 1983 in Bonn unterzeichnete Zweite Protokoll geänderten und ergänzten Fassung vorgelegt werden, nur dann, wenn sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten da­rauf verständigt haben, dass der Fall sich für eine Rege­lung durch ein Schiedsverfahren eignet. Noch offene Fragen derartiger Fälle können jedoch frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens einem Schiedsverfahren unterworfen werden.

 

11. Zu Artikel 25 des Abkommens:

Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Informatio­nen ausgetauscht werden, gilt Folgendes:

 

a) Die zuständige Behörde eines Vertragsstaats, die Infor­mationen erhält (im Folgenden als „empfangende Behör­de“ bezeichnet), kann diese Informationen in Überein­stimmung mit Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens nur zu dem Zweck verwenden, der von der zuständigen Be­hörde des anderen Vertragsstaats, welche die Informa­tionen übermittelt (im Folgenden als „übermittelnde Be­hörde“ bezeichnet) angegebenen wurde, und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Behörde vorgeschrie­benen Bedingungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Artikels 25 Absatz 2 des Abkommens.

 

b) Die übermittelnde Behörde ist bestrebt sicherzustellen, dass die zu übermittelnden Informationen richtig sowie voraussichtlich erheblich im Sinne des Artikels 25 Ab­satz 1 Satz 1 des Abkommens sind und dass sie in Be­zug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck er­forderlich und verhältnismäßig sind.

Voraussichtlich erheblich sind Informationen, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der Vertragsstaat, dessen zuständige Behörde die emp­fangende Behörde ist, ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informa­tionen der empfangenden Behörde bereits bekannt sind oder dass die empfangende Behörde ohne die Informa­tionen von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangen wird.

 

Stellt die übermittelnde Behörde fest, dass sie unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt hat, so setzt sie die empfan­gende Behörde unverzüglich davon in Kenntnis.

 

Die empfangende Behörde berichtigt oder löscht die be­treffenden Informationen unverzüglich.

 

c) In jedem Fall löscht die empfangende Behörde die über­mittelten Informationen, die für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht oder nicht mehr erforderlich sind.

 

d) Die empfangende Behörde unterrichtet die übermitteln­de Behörde auf deren Wunsch (im Einzelfall bei auf Er­suchen oder spontan erteilten Informationen) darüber, ob die übermittelten Informationen verwendet wurden.

 

e) Die empfangende Behörde unterrichtet nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts eine Person über die zu ihr übermittelten Informationen und deren Verwendungs­zweck.

 

f) Wird jemand im Zusammenhang mit dem Informations­austausch rechtswidrig geschädigt, so haften ihm hierfür die Vertragsstaaten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

 

g) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten machen den Informationsaustausch aktenkundig.

 

h) Die übermittelnde Behörde kann die empfangende Be­hörde über die Bestimmungen zur Löschung der perso­nenbezogenen Informationen nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats unterrichten, dessen zustän­dige Behörde die übermittelnde Behörde ist.

 

i) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ergreifen
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der übermit­telten Informationen vor unbefugtem Zugang, unbefugter Veränderung und unbefugter Bekanntgabe.

 

12. Zu Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens:

Werden von einem Vertragsstaat erhaltene Informationen von diesem als Beweismittel oder anderweitig in von einem Gericht oder Richter durchgeführten außersteuerlichen Strafverfahren benötigt, so stellt dieser Vertragsstaat ein Ersuchen nach dem am 30. November 2009 in Brüssel und am 15. Dezember 2009 in Tokyo unterzeichneten Abkom­men zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen, um diese Informationen als Beweismittel oder anderweitig in von einem Gericht oder Richter durchgeführten außersteuerlichen Strafverfahren verwenden zu können.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

 

Geschehen zu Tokyo am 17. Dezember 2015 in zwei Urschrif­ten, jede in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus­legung des deutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Hans Carl von Werthern

Für Japan

Yoji Muto

bottom of page