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Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bildet die Grundlage der Besteuerung. Gleichzeitig sind ihr wichtige Kennzahlen im Hinblick auf Ihren wirtschaftlichen Unternehmenserfolg zu entnehmen. Darüber hinaus bildet die Einnahmen-Überschuss-Rechnung häufig die Grundlage für operative und strategische finanzielle Unternehmensentscheidungen.

Sämtliche Freiberufler sowie Gewerbetreibende, die gewisse Größenklassen nicht überschreiten, haben die Möglichkeit, auf die Erstellung eines Jahresabschlusses zu verzichten und stattdessen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG einzureichen. So können Gewerbetreibende bei Unterschreitung der folgenden Grenzen innerhalb eines Wirtschaftsjahres auf die Aufstellung eines Jahresabschlusses verzichten:

  • Umsätze, einschließlich steuerfreier Umsätze (ausgenommen der Umsätze nach § 4 Nr. 8-10 UStG), von mehr als 600.000 € und

  • ein Gewinn aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 €.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bietet den Vorteil, dass sie mit geringeren Ausweispflichten verbunden ist und auf der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten beruht.

Gerne unterstützt Sie unsere Steuerberatungskanzlei in Münster bei der Erstellung Ihrer jährlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

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